Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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den Erben der Elisabethe Regelin daselbst, Kl. Nten, jetzt Aten, Forderungen aus 
einem Kaufvertrage betreffend) wird die Appellation wegen Mangels an einer ge- 
sründeten Beschwerde durch Urthel verworfen. Tübingen, den 15. Merz 187. 
2.) In der Appellations-Sache von dem Ober Justiz= Collegium, zwischen den 
Erben des Freiherrn Theodor von Kechler zu Schwandorf, Bekl., Aeen und den 
Geschwistern v. Barille, als Allodial-Erben des Venetian Freihr. von Kechler's, 
Kl., Aten, eine Schuldforderung betreffend, wird das verürtheilende Erkenntniß 
Beiser Instanz nach allen seinen Bestimmungen bestätigt. Tübingen, den 27. 
Merz 1817. "“ * 
5.) In der Appellations-Sache des Handelsmanns Kugler in Baknang, Vog 
bekl.) Wiederkl., Nten, und der Wilhelmine Kugler zu Ludwigsburg, Vorkl., 
Wiederbekl., Atin, eine Alimenten-Forderung betreffend, wird die Berusng wegen 
Mangels an einer Beschwerde abgeschlagen. Tübingen, den 0. April 168717. 
#.) In der Appellations-Sache des Fürstl. Löwenstein'schen Geheimen Raths 
v. Stadel zu Wertheim, Kl.) Nten, und der Friderike Huber in Heilbronn- 
Bekl., Aten, Arreste = Erkennung betreffend, wird gleichfalls in materieller Bezie- 
hung nicht, devolutorisch erkannt. Tübingen, den 12. Aprik 1817. 
5.) In der Appellations-Sache der Witewe Robert zu Erbach, Kl., Ntin, und 
der Wittwe des K. K. Desterreichischen Obrist-Lieutenants v. Ur in Böhmen) Bekl., 
Utin, eine Schuldforderung betreffend) wird reformatorisch die Klágerin zu dem Er- 
sanzungs-Eide zugelassen. Tübingen, den :2. April 1377. , 
6.) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen 
der Erbin des Buͤrgermeister Renner zu Dornstedt, Kl., Ntin, und der Agnes 
Brose zu Neuenek, Bekl.) Aein, Absonderungs-Recht im Gante betreffend, wird 
die Urthel. voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 19. April 1877. 
.) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium, zwi- 
fechen Johann Georg Ekart zu Jähringen, Oberamts Alpek, Kl., Nten) und dem 
Schultheissen Dauner daselbst, Bekl. Aten, einen Hofguts-Verkauf betreffend, wird 
die wiederholte Appellation wegen Mangels an einer Beschwerde durch Urthel ver- 
worfen, und Appellant wegen seiner murhwilligen Streitsucht, neben Kosten-Erstar. 
lung, zu einer Fiscal-Strafe von 10 Reichsthlr. verurtheilt. Dübingen den 19 
Ipril 1817. 
Erkenntniß des Königl. Ober-Justitz-Collegiums. 
1.) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Christoph Jakob Jwiker von Un- 
##e Türkheim, Kl., Wiederbek, an rinem, und dem Obristen Freiherrn v. Münchingen 
dahier, Bekl.) Wiederkl. am andern Theil wurde, unter Aufhebung des Aktenschlus- 
ses, auf den dem Bekl. Wiederbekl. über mehrere Punkten deferirten Eid erkannt. 
Stuttgart, den 9. April 1818. 
2.) In der Appellations-Sache von Gerabronn, zwischen Pfarrer Häußer zu 
Schmalfelden und den übrigen in actisgenannten Lorenz. Hütterschem Gant, Glaus 
bigern, Anten, sodann der Mutter des Gantmanns, Marie Margarsthe Hütter Cum
	        
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