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den Erben der Elisabethe Regelin daselbst, Kl. Nten, jetzt Aten, Forderungen aus
einem Kaufvertrage betreffend) wird die Appellation wegen Mangels an einer ge-
sründeten Beschwerde durch Urthel verworfen. Tübingen, den 15. Merz 187.
2.) In der Appellations-Sache von dem Ober Justiz= Collegium, zwischen den
Erben des Freiherrn Theodor von Kechler zu Schwandorf, Bekl., Aeen und den
Geschwistern v. Barille, als Allodial-Erben des Venetian Freihr. von Kechler's,
Kl., Aten, eine Schuldforderung betreffend, wird das verürtheilende Erkenntniß
Beiser Instanz nach allen seinen Bestimmungen bestätigt. Tübingen, den 27.
Merz 1817. "“ *
5.) In der Appellations-Sache des Handelsmanns Kugler in Baknang, Vog
bekl.) Wiederkl., Nten, und der Wilhelmine Kugler zu Ludwigsburg, Vorkl.,
Wiederbekl., Atin, eine Alimenten-Forderung betreffend, wird die Berusng wegen
Mangels an einer Beschwerde abgeschlagen. Tübingen, den 0. April 168717.
#.) In der Appellations-Sache des Fürstl. Löwenstein'schen Geheimen Raths
v. Stadel zu Wertheim, Kl.) Nten, und der Friderike Huber in Heilbronn-
Bekl., Aten, Arreste = Erkennung betreffend, wird gleichfalls in materieller Bezie-
hung nicht, devolutorisch erkannt. Tübingen, den 12. Aprik 1817.
5.) In der Appellations-Sache der Witewe Robert zu Erbach, Kl., Ntin, und
der Wittwe des K. K. Desterreichischen Obrist-Lieutenants v. Ur in Böhmen) Bekl.,
Utin, eine Schuldforderung betreffend) wird reformatorisch die Klágerin zu dem Er-
sanzungs-Eide zugelassen. Tübingen, den :2. April 1377. ,
6.) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen
der Erbin des Buͤrgermeister Renner zu Dornstedt, Kl., Ntin, und der Agnes
Brose zu Neuenek, Bekl.) Aein, Absonderungs-Recht im Gante betreffend, wird
die Urthel. voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 19. April 1877.
.) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium, zwi-
fechen Johann Georg Ekart zu Jähringen, Oberamts Alpek, Kl., Nten) und dem
Schultheissen Dauner daselbst, Bekl. Aten, einen Hofguts-Verkauf betreffend, wird
die wiederholte Appellation wegen Mangels an einer Beschwerde durch Urthel ver-
worfen, und Appellant wegen seiner murhwilligen Streitsucht, neben Kosten-Erstar.
lung, zu einer Fiscal-Strafe von 10 Reichsthlr. verurtheilt. Dübingen den 19
Ipril 1817.
Erkenntniß des Königl. Ober-Justitz-Collegiums.
1.) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Christoph Jakob Jwiker von Un-
##e Türkheim, Kl., Wiederbek, an rinem, und dem Obristen Freiherrn v. Münchingen
dahier, Bekl.) Wiederkl. am andern Theil wurde, unter Aufhebung des Aktenschlus-
ses, auf den dem Bekl. Wiederbekl. über mehrere Punkten deferirten Eid erkannt.
Stuttgart, den 9. April 1818.
2.) In der Appellations-Sache von Gerabronn, zwischen Pfarrer Häußer zu
Schmalfelden und den übrigen in actisgenannten Lorenz. Hütterschem Gant, Glaus
bigern, Anten, sodann der Mutter des Gantmanns, Marie Margarsthe Hütter Cum