fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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eingenrt nd, können ausnahmsweise bis auf weitere Verordnung auch noch Kunf'schaf- 
ten unfer Beochung der ötsherigen ges-lichen Vorschriften auszestellt werden. Beingen 
sie aber ein Wandenbuch nitt; so sin? oie Zunuisse der Arbeit und Auffuͤhrung eben so darin 
einzutreg-n, als w. un das Wanderbuch ven den dissenigen Behörden ausgestellt worden wire. 
« 3)«;E!ns.)!d)eo Wanverbuch soll 4 Bégen, eder 32 paginirte Blätter in klein Octav, 
deren Anjahl auf den Tirelölatt zu bemerken ist, enthalten, und dauerhaft gibunden, auch 
mit einem Futteral versehn seyhn. Bei dem Einbond ist dafür zu sorgen, daß der Faden, 
womit di: Blitter zusam.nen gehefret sind, vornen am innern Theile der Decke mit dem 
Sigel der ausstellenden Behörde befeslig t werden kann. 
- AufvcmTikeibcsktist-jedessnaldcrName,dieProfessionutidsderGeburtsortdesWW 
dernden samt seinem roilständtgen Signalement einzuschreiben. 
4) Jedes Wanderbuch soll ausserdem auf dem ersten Blatt die gedrukte Erinnerung für 
den Wandernden enthalten, daß derseibe sich vor allem zwekwidrigen Umherlaufen und be- 
senders vor dem Betteln zu hüten, mit demjenigen, was er aus den Hindwerksladn oder 
Orts-Kassen als Zehrpfenning erhalten würde, sich zu begnügen, seine Reise nur auf solche 
Städte und Ortschaften, wo Meister von seinem Handwerk sich befinden, zu richten, an 
Orcen, wo er sich um Arbeit umsehe, sich, wenn er solche nicht erhalte, nicht über einen 
Tag, an andern Orten aber nicht über zwei Stunden ides Tags oder nicht länger als 
über Nacht, ohne besfondere obrigkeitliche Erlaubnih zu verwellen, und an fedem Octe, wo 
er einen Meister seines Handwerks antreffe, durch den Orts= oder Handwerks-Worsteher in 
dem Wamerbuch beurkunden zu lassen habe, ob er Arbeit gesucht, und keine gefunden, oder 
ob und warum er gar nicht nachgefrage, und keine Arbelt angenommen habe. Z 
Da auch den innländischen Handwerksgesellen nicht erlaubt ist, ausserhalb des Ober- 
Améesbezirks, wozu ihr Geburtsort gehört, ohne ein von ihrem vorgesezten Oberamt erhalte- 
nes und jährlich zu erneurendes Certisicar Arbeit zu suchen, noch auch ohne Unfre besondre 
Erlaubniß und einen kreisamtlichen Wanderpaß ins Ausland zu wandern; so ist diese Vor- 
schrift in dem Wandeebuch ebenfalls auedrücklich beizufügen. 
5) Die Ausstellung der Wanderbücher, wovon die gedrukten Exemplare von der Königl. 
Hof und Canzleibuchdrukerei zu nehmen sind, geschieht durch die Königl. Oberbeamten, wel- 
che neben ihrem auf die innere Seii:e der Decke des Wanderbuchs aufzudrückenden Amts- 
Siegel Ort, Tag und Jahr der Ausstellung zu bemerken und thre Namens-Unecrschrift 
beizusezen haben. Ebendenselben kommrt auch zu, einem Wandernden, welcher glaubhaft ma- 
chen kann, daß er sein Wanderbuch aus Zufall und ohne Verschulden verlohren habe, ein 
neues Wanderbuch mir besonderer Anzeige der Veraulassung zuzustellen. 
Zum Wandern ins Ausland hak v#as dem Wandernden vorgesezte Kreisamt den erfor- 
derlichen Wanderpaß auszustellen, oder auch in das dem Handwerksgesellen zuständige War- 
derbuch einzutragen, wenn dieser zuvor hiezu Unsere besondere Erlaubniß bei der Behörde 
nachgesucht und erhalten haben wird. 
0) Wean ein Handwerksgesell an irgend einemn Ort in Arbeit teitt: so ist das Wan- 
derbuch desselben bei der Handwe-kslade oder an Orten, wo sich keine Lade befindet, bet der 
Ortsobrigkeit in solange in Verwahrung zu behalten, bis er seine Wunderschaft weiter fort- 
sezt, in welchem Fall die von ihm zugebrachte Arbeitszeit durch das vorgesezte Obecamt un-
	        
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