Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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2) Zu diesem Ende darf er zwar an sedem außerhalb der Waldungen gelegenen 
Patz, wo er will) anstehen, hingegen soll er « « 
3)"beyetnstlia)ec,ist-verWilderer-Ordnungangeht-ehrenStrafeindie»Wcklde-.· 
und Gehoͤlze weder vom Standplatz aus schießen, noch viel weniger mit Gewehr verse- 
hen hineingehen, und innerhalb derselben Wildbraͤt wegpuͤrschen. 
4) Kein Commun- Wildschuͤtz darf uͤber die Markung seines Orts, oder, wenn er 
von den Befsitzern einzelner Hoͤfe und Weiler aufgestellt ist, uͤber den ihm in den Wal- 
dungen, durch welche er von einem Hof oder Weiler zum andern gehen muß, von den 
betreffenden Forst-Officianten vorgezeichneten Weg hinausgehen; eben so wenig darf er 
die ihm uͤbertragene Verrichtung des Wegpuͤrschens einer andern, hiezu nicht beeidigten 
Person, uͤbertragen, indem jeder andere in dem Bezirk Unberechtigte, der auf dem 
Felde mit einem Feuergewehr betreten wird, nach Vorschrift der vorliegenden Gesetze, 
bestraft werden wird. 
5) Zum Schießen hat sich der Commun-Wildschuͤtz keines andern Gewehres, als 
einer Kugelbuͤchse zu bedienen, und damit der betteffende Foͤrster oder Jagd-Bebiente 
gewiß sey, daß von niemand anderem, als dem aufgestellten Wildschuͤtzen geschossen wor- 
den, so bu demselben eine Kugel von jeder Buͤchse abgegeben werden, um daraus, 
wenn er ein angeschossenes Stuͤck Wild sindet, beurtheilen zu koͤunen, ob es von einem 
Commun= Wildschützen oder Wilderer geschossen worden sey. 
6) Sobald der Commun-Wildschüßz ein Stück Wild geschossen oder angeschossen 
hat, soll er ohne Verzug dem Förster, in dessen Hutch der Schuß geschehen, hievon An- 
zeige machen, und demselben auch den Plaß des Anschusses zeigen) im übrigen aber 
—ç“ sich derselbe ohne weiteren Anspruch, mit der ihm von der Commun ausge- 
sehten Belohnung zu begnügen. « 
OKeinommumildschüssolleinenHundbeysichführenunddamitdem 
Wildbraͤt nachstellen, viel weniger das Wildbraͤt durch Mannschaft oder Feldhuͤter sich 
autreiben lassen. 
9) Hat derselbe nicht nur selbst bey ernstlicher Strafe nach dieser Anweisung sich 
pünktlich zu achten, sondern auch ein genaues Augenmerk auf die Uebertreter vorstehen- 
der Verordnung zu richten) und dieselbe ohne Nachsicht sogleich dem Königl. Ober= 
forst= Amt anzuzeigen. · 
Herabsetzung des Eingangs zolls von gemelnem Bein und Horn, von Horn= Spönen und Klauen. 
Da Se. Königl. Mocest. den bisherigen Eingangszoll von 32 kr. für den Cent, 
ner gemeinen Beins und Horns, und von 16 kr. für den Centner von Horn- Spänen 
und Klauen bei diesen beiderlei Artikeln auf zwei Kreuzer vom Centner herabgesezt ha- 
ben) so wird dieses hiemit allgemein #ur Nachricht und Nachachtung bekanne gemacht. 
Stattgarc, den au. Jan. 1817. « 
Auf Befehl des Koͤnigs. Koͤnigl. Geheimer Rath.
	        
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