Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Jagden  Einhalt  zu  thun.  Diese  Treib-Jagden  sind  da,  wo  die  Unterehanen  zu  Hand=Diensten
  bey  denselben  verbunden  Und,  oder  sich  selbst  dazu  erbiethen,  wenigstens  einmal
im  Jahr,  und  zwar  in  solchen  Gegenden,  wo  Obst-nd  Weinbau  state  sindet,  zu  Anfang
  des  Winters)  und  wenn  es  die  Communen  verlangen,  zweymal  vorzunehmen.

IV.)  Den  Gemeinden  wird  das  Recht  eingerdumt,  unter  den  in  der  Anlage  l##b
Lit.  A.  aus  den  früheren  Vorschriften  zulammengestellten  Bestimmungen,  und  mit  der
Anweisung  lub  Lit.  B.  Commun-Wildschüten  aufzustellen.

V.)  Eine  Vergütung  für  einen  allenfallssgen  Wildschaden  von  Seite  des  Jagd-Herrn
odor  der  Scaats-Casse  #ndet  nun  nicht  mehr  Scatt.

VI)  Wenrn  hingegen  die  höheren  oder  niederen  Forst=  und  Jagd-Bediente  dasjenigs
unterlassen,  was  ihnen  vorgeschrieben  ist,  um  den  Wildschaden  abzuwenden,  so  sind  sie
nicht  nur  dodurch  ihrem  Dienstherrn  verantwortlich,  sondern  sie  haben  auch  den  Beschádigten
  den  erweislich  durch  ihre  Schuld  verursachten  Schaden  zu  ersesen.  Diese  Schuld
ist  vorhanden,  wenn  ·  "

1)  ihnen  angezeigt  worden  ist,  daß  Schwarzwildbraͤt  sich  zeige,  und  sie  sich  die  oben
sub  l.)  vorgeschriebene  Verfolgung  desselben  mittelst  Aufbiethung  von  Mannschaft
oder  auf  andere  Art  nicht  haben  angelegen  seyn  lassen,

2)  wenn  sse  einen  unverhältnißmäßigen  Rothwildstand  hegen,

3)  die  Treib=  Jagden  auf  Hasen  des  Ansuchens  und  Erbietens  der  Communen  ungeachtet
  unterlassen.

VII.)  Zu  Wegschießung  der  schädlichen  Vögel  bleibt  den  Gemeinden  überlassen,
besondere  Flugschützen  anzunehmen,  welche  dem  ersostame  zur  Beeidigung  zu  stellen
sind.

ViIlI.)  Ob  und  wie  das  Institut  der  Commun-Wildschuͤtzen  auch  auf  die  Jagd-Distrikte
  anderer  Jagdberechtigten  auszudehnen  sey,  ist  Gegenstand  einer  kuͤnftigen  Gesetzgebung.

bs  Es  *  aber  nun  durch  diese  Verordnung  in  Ansehung  der  Königl.  Jagd-Distrikte,
die  Verordnungen  vom  5.  Jul.  1806  und  vom  7.  April  1815  vom  1.  Febr.  d.  J.  an,
#als  aufgehoben  anzuseheu.  Gegeben  Stutegart,  den  18.  Jan.  18617.
·  AufBefehldestnigs.  Königl.  Geheimer  Rath.

Beylage  A.
Zusammemstellung  der  Verordnungen  in  Anschung  des  Commun-Wildschüätzen-Instituts.

1)  Jeder  Gemeinde  ohne  Unterschied,  es  mag  ein  Forst=  und  Jagd-Bedienter  im
Ort  wohnhaft  sey,  oder  nicht,  ist  gestattet,  aus  ihrer  Mitte  einen,  und  wenn  die  Markung
  von  beträchtlichem  Umfang  ist,  zwei  unbescholtene  ehrliche  Manner  nach  eigner
freper  Wahl,  zu  Wegpürschung  des  zu  Schaden  gehenden  Wilds,  als  Commun-Wild-=schüsen
  aufzustellen,  und  auf  ihre  eigene  Kosten  zu  unterhalten.

2)  Den  Bewohnern  und  Bestsern  einzelner  Weiler  und  Höfe,  wenn  sie  noch  in
keinem  Communal-Verbande  seyn  follten,  wird  gestattet,  je  5  bis  6  Weiler  und  Höfe
lZulammen  einen  gemeinschaftlichen  Wildschützen,  welchen  das  Oberforst=  Ame,  die  Wege