Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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und hat in diesem Falle der Pfarrer die etwa im Filial Statt findende Sonntaglchunt 
so wie den Nachmittags-Gottesdienst, selbst zu halten, und nach demselben die Kircheb, 
onventlichen Verhandlungen vorzunehmen, dagegen aber dem Vicar die Sonntagschule 
und den Gottesdienst im Pfarrorte zu überlassen. 
VI. Ueber die Verhandlungen des Kirchen= Convents ist ein besonderes Protokoll, 
und zwar) wo ein Beamter ist, von diesem) wo keiner ist, vom Pfarrer, zu führen, der 
in diesem Fall auch den Kirchen-Convent zulsammenberuft und über die Gegenstände, 
welche zur Berathung kommen sollen, die nörhigen Belehrungen voranschikt. 
VlII. Im Allgemeinen ist der Zwek der Kirchenconvente, sich über die Mittel zu 
Derbesserung des Kirchen und Schulzustandes gemeinschaftlich zu berathen, die Kirchen- 
zucht zu erhalten, Religiosität und Sirtlichkeit zu besördern, und diesenigen, weiche- 
durch ihr Betragen öffentliches Aergerniß geben, durch Belehrung und Warnung zu bessern. 
VIII. Jedem Mirgliede des Kirchenconvents liegt es ob, alles, was ihm in irgend- 
einer dieser Beziehungen zur Wissenschaft kommen würde, ohne Menschenfurcht, oder- 
andere Rulsschten zur Anzeige zu bringen. 
1X. Weun gegen einzelne Personen eine Beschuldigung vorgebracht wird, so find 
diesclken.) nach Beschaffenheit der Umstánde, und wenn sie keinen privilegirten Gerichts- 
Kand haben, (denn in diesem Falle hat sich der Kirchencenvent auf eine Anzeige an die- 
vorgesezten Behörden zu beschränken) vor den Convent zu bescheiden.. 
Diekes keztere #nder auch in Ansehung der um Urlaube befindlichen Soldaten Scatt#, 
welche den Kirchenconventlichen Ermahnungen und Ahndungen gleich andern. Parochia- 
nen unterliegen.. 
X. Insbesondere sollen die in dem Kirchen, Polizeiwesen des Orts, vorhandenem 
Gebrechen und die Abweichungen von den bestehenden Verordnungen der Kirche und des 
Scaats, namentlich auch in Ansehung der Feier des Sonntags und der gebotenen Feier- 
unge, des Besuchs des Pfarr-Gotteseienstes von Seite der Erwachsenen und des christ- 
lichen Religions-Unterrichts von Seite der Jugend,) der Befelgung der Kirchengebote , 
der Beobachzung der österlichen Beichte und Communion n. s#. w., so wie die Gründe- 
der bemerkren Gebrechen und die anzuwendenden Verbesserungs, Mittel, sorgfältig un- 
Cersucht werden. 
11. Jur Beförderung des Schulwesens sind zwar durch rie Königl. Verordnung. 
vom 20. Sept. 1808 in jedem Pfarrort eigene Local= Commisssonen argeordnet worden" 
deren Piicht es ist, die Gibrechen des Schulwesens durch zwekmäßige Vorkehrungen zu 
beseitigen, und überhaupr Vorschläge zur Verbesserung der Orts. Schulen ku machen.“ 
Da. aber diese Local Commisstonen benahe aus eben denselben Per#nen bestehen, wel- 
che den. Kirchenconvent bilden, so konn gerade der Jeitpunkt, in welchem der Kücchen- 
connent sich monarlich versammelt, dozu benust werden.), um auch den Justand der- 
Schulen in den Pfarr, und Fllial= Orten, so wie die zwekdienlichsten Mittel zu genauer- 
Ausführung der allgemeinen Schul-Verordnung, insbesondere auch zur Verminderung: 
der Schulversäumnisse in Berathung zu nehmen) und alles dasjenige in Anwendung zun 
lringen, was den Local= Schul.= Commisssonen #. 29, der allgemeinem Schul-Verord= 
nung vorgeschrieben. ist.
	        
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