Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Indem Wir diese Unsere Verordnung hierdurch bekannt machen, erwarten 
Wir von Unsern Koͤniglichen Oberämtern, Stadt-- und Amts-Vorstehern, und 
Magistraten, so wie uͤberhaupt von allen denjenigen, welche mit der Umlegung 
und dem Einzug der ausgeschriebenen Steuer beguftragt sind, um so zuversicht- 
licher, daß sie sich beeifern werden, den ihnen dißfalls obliegenden Pflichten mit 
tweckmäßiger Thätigkeit Genüge zu leisten, als Wir hiernach ihre Pflichttreue 
und Dienstfähigkeic abmessen, gegen diesenigen aber) welche sich eine schuldhafte 
WVernachläßigung ihrer Obliegenheiten oder eine ungebührliche Nachsicht zu Schul- 
den kommen lassen, eine ihrer Verschuldung angemessene strenge Ahndung eintreten 
lassen werden; so wie ohnehin diesenigen, die sich beharrlich weigern würden, den 
bieher einschlagenden Functionen nach Maßgabe ihrer Diensts-Verhältnisse sich zu 
unterziehen, sich ihrer Aemter von selbst verlustig machen würden. " 
Insbesondere wollen Wir Unsern Königlichen Ober-Beamten aufsegeben 
haben, auf alle diesenigen ein wachtsames Auge zu richten, welche sich unterfangen 
sollten, unter dem Vorwande, die ausgeschriebene Steuer sey mit den Landständen 
nicht verabschiedet, ihre ununterrichteten Mitbürger zur Widerseßlichkeit aufju- 
reihen, oder auch nur sich selber eine solche Verletzung des bürgerlichen Gehorsams 
lu Schulden kommen zu lassen, damit gegen dergleichen Ruhestörer und Ungehor, 
lame nach der Strenge der Gesetze verfahren werden könne. · 
Denn so lebhaft Wir auch wünschen, Unsern Verfassungs-Entwurf unter den 
am 26ten Mai und 5. Juni ausgesprochenen Bedingungen in jeder Beziehung in 
Wirksamkeit treten zu sehen; so ist es dennoch Unsere heilige Regentenpflicht, bis 
dahin nichts zuzugeben, was den ungehinderten Gang der Staats-Verwaltung 
storen, und dadurch der Wohlfarth der Uns anvertrauten Staats, Angehörigen ver- 
derblich werden könnte. ·" 
Gegeben) Stuttgart den 4. September 1817. « 
Wilhelm· Auf Befehl des Königs 
ö... Vellnagel. 
Se. Königl. Majestät haben vermöge Dekrets vom 4. dieß.) dem Haupe- 
Mmann uster Classe, v. Lasberg, den Majors-Chak##ter ertheilt. : 
  
Kalen. Die Winterschafwoide zu Wällstein bei Abtsgmünd, welche ungefähr ro bis 120 Stäk 
erndbrt, wird am Sumstage, den 20. d.Machmitfags 2 Uhr in dem graßen Wirthshause zu Abts- 
Gmünd unter Verbehalke herrschostlicher Genehmlgung auf die drei Jahre von Martini 1817 bis 18230 
an den Meistbietenden verliehen werden. Zu dieset Verhandlung ladet die Liebhaber elh, den r. Sept. 
13,17. , *)½1 Königl. Kameralamt. 
Gmünd. Die Sommerschaftbesde zu Weller, welche mit oo Stäk Schafe beschlagen werden 
kann, wird den 23. k. M. Vormiktags 10 Uhr iag der hiesigen Oberamts-Kanzlei an den Meistbie- 
tenden verllehen werden, welches mit dem Beisaqe bekemt gemacht wird, daß sich die etwaigen Pacht- 
biebhaber mit den erforderlichen Zeugnissen auszuweisen haden. Den 30. August 3317. 
- ,...Iönigl..Obm-at. 
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