Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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1 . 
UechtdeszmchsesdektucjleblgungkommendkiTheilemdieOeschwisteyss 
DeiAncheilsdeijenigeudoisensydiejauiswiccheinstnndLesseipgeictkßfädigsssk 
sqngnfhdkem(H.2.)wächstsen-übtiges-Geschwistecnsu,sodaßdiePortion vollstaͤn- 
dig an die dazu berechtigten Waisen nach den Staͤmmen ·fortgereicht wird, bis das luͤng- 
ste Kind das 2ote Jahr etreicht hat. 
f 14. 
Bestimmung des Ein= und Austritts = Termins. 
Ille diejenigs Weisen welche den r. April 1616. genußfähig waren, beziehen von 
diesem Termin aon die Woisen= Portion bis zum Tag, wo sie es zu seyn aufhdren. Die 
nach dem 1. April 1816. entstandenen oder künftig enkstehenden Waisen trecen auf eben 
diese Art in und aus dem Genuß der Portion, wie die Wittwen) so daß dieselben nach' 
Naten berechnet, und für diejenige, welche den 159. des Monats genußfähig waren, der 
laufende für die nach dem 15ten des Monats in das Recht eintretenden aber erst der 
folgende Mor at als Anfangs-Termin des Genusses angenommen, und es auf gleiche 
Art bei dem Austritt aus dem Genuß gehalten wird. - 
.15- 
AdmiuistrwioussAuotbuuug. 
Die erste Jucheilung der Portion muß jezt und künfeig bei dem Königl. Ober-Con- 
Kstorium oder dem Synodus von Seiten des Vormunds der Waisen mie einem Beibe- 
sicht des Decans dersenigen Diöcese, in welcher das Vermögen der Weise#n verwalte# 
wird, nachgesucht werden- , 
In dieser Bittschrift hat der Vormund unter Dekanatamtlicher Bestaͤtigung Namen 
und Zahl der Waisen, welche das ote Johr noch nichr erreicht haben; Tag und Jahr 
ihrer Geburt, so wie ihre Genußfähigkeit, besonders aber ihre Hülfsbedürftigkeic nach 
5. 2. so weit es seyn kann, dokumentirt anzuzeigen, und zugleich zu bemerken, daß sie 
keine im Genuß der Witewen, Portion stehende und zur Theilung derselben mit ihnen 
verbundenen Stiefmutter, und eben sowenig esternlose Geschwister v#terlicher Seits aus 
andern Ehen haben) welche die Portlon mit ihnen zu theilen hätten. 
16. 
Ist hienach die Genußfähigkeit entschieden und die Portion bewilligt, se haben in 
der Jolgezeit die Dekane sedesmal ihren einzusendenden Wittwen,-Zetteln eine besondere 
Tabelle beizufügen, in welcher die zu Fortreichung der Waisen, Portionen erforderlichen 
otizen nebst den seit der lezten Eingabe eingetretenen Veränderungen gehbrig zu ber 
merken sind. 
. 127. 
Die Ausbezahlung der Waisen-Portionen geschieht wie bei den Wittwen- Portionen 
durch die Dekanatämter an die Vormünder der Waisen; so wie in den Fällen, in wel- 
chen die Wittwen ihre Portion mit ihren Stiefkindern zu theilen hat, das die Portion
	        
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