Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Hat  aber  z.  B.  die  Wittwe  nur  Ein  eigenes  Kind  und  vier  Stiefkinder,  so  werden.
  iht  nicht  nach  der  Zahl  der  Köpfe  nur  3  und  den  vier  Stiefkindern  3  zugeeheilr,
sondern  die  Wittwe  empfängt  die  Hálfte  und  den  Stiefkindern  fällt  nur  die  andere
Haͤlfte  zu.  -—  --  "

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Nach  eben  dieser  Regel  richtet  sich  im  Fall  des  Austritts  eines  zugebrachten  oder
eigenen  Kindes  aus  der  Jahl  der  in  die  Berechnung  der  Antheile  kommenden  Köpfe"
auch  die  Berechnung  des  Verhältnisses  der  Theilnabme,  so  daß  bei  seder  Veränderung
die  Berechnung  der  Antheile  so  gemacht  wird,  als  wenn  s#e#  gleich  anfangs  nach  dem
nunmehrigen  Ce  gemach  worden  wäre;  wenn  demnach  in  dem  F.  6.  lit.  b.  angegebenen
  Fall  von  den  3  zugebrachten  Kindern  2  austrecen,  und  von  drei  eigenen  Eins
abscht)  so  bezieht  die  Wittwe  1  und  das  Einzige  noch  übrige  zugebrachte  Kind:  der
Pottion.  —-  «"  ’  «  «

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Berhaͤltniße  der  eigenen  Kinder  zu  der  Wittwe  in  Hinsicht  auf  Wittwen  -  und  Waisen=  Portionen
im  Fall  ihrer  Wieder=  Verdcicathung.

Da  die  eigenen  Kinder  einer  zum  Genuß  der  Portion  berechtigten  Wittwe  für  sich
weder  Ansprüche  an  die  Wiktwen  noch  so  lang  ihre  Murter  lebt  an  eine  Waisen,  Portion
  haben  (F.  5.  lir.  a.)  so  kann  ein  solcher  Anspruch  auch  selbst  dann  niche  statt  findene
wenn  die  Murter  sich  wieder  verheirathet,  und  dadurch  aus  dem  Genuß  der  Wittwen-Portion
  tritt.  «  ·  «--6—9—



Diese  Portion  faͤllt  vielmehr  nach  dem  Austritt  der  Wittwe  denjenigen  Stiefkindern,
  mit  welchen  sie  dieselbe  zu  theilen  hatte,  als  Waisen=  Portion,  ausschließend  zu?d
und  erst  mit  dem  Tod  der  Mutter  treten  auch  ihre  eigenen  Kinder  in  den  Mitgenuß  der
Waisen=  Dorcion  mit  den  andern  Geschwistern  nach  Kopfen,  oder  wenn  von  leztern  kei-#e
  Genußféhigen  mehr  vorhanden  sind,  in  den  alleinigen  Bezug  der  Waisen-Dortion  ein.

.  10.
Fall  der  Privation  der  Wittwe  bei  uͤblem  Lebenswandel.

Nur  in  dem  einigen  Fall,  daß  eine  Wittwe  wegen  uͤblen  Lebenswandels  des  Gezue
  ihrer  Dorcion  bis  zu  ihrer  Besserung  verlustig  erklärt,  und  nach  dem  Fundationsesez

  «  "

HarttnannsSasnmc.Th.llt.Band-.S.339.N·6.7.
dem  Synodus  gestartet  wird  ihren  Kindern  nach  Gutbefinden  Unterstuͤtzung  zu  bewilligen)
  wird  nicht  nur  ihren  Stieskindern,  denen  dies  nicht  zum  Nachtheil  gereichen  kann,
ür  Antheil  umverändert  und  nach  eben  dem  Maasstab  nach  welchem  sie  bis  dahin  denselben
  empfangen  haben,  abgereicht,  sondern  es  fällt  auch  ihren  eigenen  Kindern  der  An
theil  ihrer  Mutter  statt  der  durch  das  frühere  Gesez  ihnen  blos  zugesicherten  Unterstlzung
bis  zur  allenfallsigen  Wiedereinsezung  ihrer  Mutter  in  den  Genuß  zu.