Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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16) Als Privat-Beschaͤlhaͤlter können nur solche Maͤnner Patente erhalten, 
welche ũch durch ein gerichtliches Zeugniß auszuweisen vermögen, daß sie gut praͤ- 
dicirt sind, einiges Vermoͤgen besitzen, und entweder selbst mit Pferden umzugehen 
wissen, oder Knechte haben welche dieses verstehen. 
Uebirgens können sie ihre Hengste kaufen wo sie wollen) und über dieselben, 
die Beschálzeit ausgenommen, verfügen wie sse wollen. 
Wenn sie aber aus dem Landbeschäálerstall Hengste kaufen, so können fee diesel- 
ben nur mit der Verbindlichkeit erwerben, diese Hengste, so lange sie zum Beschäálen 
tüchtig sind und von der Behörde dafür erkannt werden, an niemand, welcher 
dieselben nicht gleichfalls zu diesem Gebrauche verwenden will und hiezu legitimirt 
ist, zu verkaufen, auch dieselben so zu behandeln, daß sie zur Zucht tüchtig bleiben. 
16) Dem Privat-Beschälhalter steht es frei, seine für tüchtig erkannten Hengste 
zum Bedecken von Stuten zu verwenden, wo er will. Er ist mit diesem Gewerbe 
auf keinen Distrikt beschranft, und sein Lohn hängt von freiwilliger Uebereinkunft ab. 
17) Die Beschälhalter müssen in der Wahl der Hengste folgendes beobachten: 
Der Zuchthengst soll in der Größe und in den übrigen körperlichen Verhält, 
nissen wo möglich dem in der Gegend vorzugsweise vorhandenen Stuttenschlag ent- 
sprechen, ur nicht unter fünf und nicht über fünfzehen Jahre alt sein. Der 
Hengst darf keinen erdlichen Fehler haben. Die Beschäálhalter sollen ihre Hengste 
während der Beschälzeit weder verkaufen, noch zu anstrengenden Arbeiten gebrauchen: 
es steht ihnen aber auch, in so weit sie nicht wegen ihrer Feldgüter, sondern wegen 
der zu ihrem Gewerbe noôthigen Heugste zu Fuhrfrohndiensten sonst beigezogen 
werden, auf die jedesmalige Dauer der Beschälzeit für ihre Jucht, Hengste die bis, 
herige gesetzmäsige Frohnfretheit noch ferner zu. 
18) Der Privat, Beschälhalter ist verbunden, feinen Juchthenqst alle Jahre 
bei der Aufnahme des Beschäl-Registers vorzuführen, damit von dem Cnnpstcumenee 
in Gegenwart des Oberamtmanns unter. Beiziehung des Oberamts-TDhierarztes, 
oder, in dessen Ermanglung, der Roßschauer eine genaue Prüfung vorgenommen 
werde, welche über die Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit des Hengstes entscheidet. 
Wird der Hengst nicht als tüchtig zur Zucht erklärt, so bleibt es dem Besitzer 
desselben überlassen) bei der Land, Gellürs-Commissson um eine von dieser zu veran 
staltende nochmalige Visstation einzukommen. 
19) Dem Hengst, welcher brauchbar erfunden ist, wird ein Hirschhornzeichen 
aufgebrannt) und der Bescháälhalter erhält sodann von der Land, Gestüts-Commissson 
ein Patent nebst einer Instruktion. 
Ist ein auf diese Weise bezeichneter Hengst unbrauchbar geworden) so wird das 
Hirschhorn durch einen Querstrich für ungültig erklärt. 
10) Der Feitraum in welchem ein Privat-Beschälhalter seinen Hengst zum 
Belegen verwenden darf, dauert vom Anfange des März bis zu Ende Juni; es 
wáére denn, daß eine Stute, außer dieser Zeit, wegen Kränklichkeit belegt werden 
m jte; worüber jedoch ein GSachverständiger zu erkennen hat.
	        
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