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gabe, die Verwaltung und die Ordnung der Ausgabe der Anweisungen
beziehen, werden durch den Ausschuß, und zwar von
Zeit zu Zeit, geregelt. -
Neue Ausgaben können als Anerkenntnis und Sicherstellung
unter den Bedingungen, die der Ausschuß späterhin von Zeit
zu Zeit festsetzt, gefordert werden.
d) Im Falle, daß die von Deutschland als Sicherstellung oder Anerkenntnis
seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen Anweisungen,
Schuldverschreibungen oder anderen Schuldanerkenntnisse
anderen Personen als den verschiedenen Regierungen, zu deren
Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld Deutschlands ursprünglich
festgesetzt worden war, endgültig und nicht nur als Sicherheit
übertragen werden, gilt die genannte Schuld den alliierten Regierungen
gegenüber als erloschen, und zwar in Höhe des Nennwerts
der Anweisungen, die endgültig auf diese Weise übertragen worden
sind; Deutschlands Verpflichtung aus diesen Anweisungen beschränkt
sich auf die Verbindlichkeit“), die in ihnen zum Ausdruck kommt.
e) Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den Wiederaufbau
der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung mit Hausrat,
Maschinen und allem Gerät in den mit Krieg überzogenen und verwüsteten
Gegenden entstehen, werden mit dem Preis berechnet,
den die Wiederherstellung und der Wiederaufbau zur Zeit der Ausführung
der Arbeiten erfordert.
") Entscheidungen des Ausschusses, betreffend einen ganzen oder teilweisen
Erlaß des Kapitals oder der Zinsen jeder festgestellten Schuld
Deutschlands, müssen mit Gründen versehen sein.
813.
Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:
bkrust
Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller
stimmberechtigten Delegierten, oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Hilfsdelegierten
zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung
des zur Erörterung stehenden Vorschlags. Die Beisitzer haben kein
Stimmrecht.
Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:
a) Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und assoziierten
Staaten oder die den ganzen oder teilweisen Erlaß der Schuld oder
der Verpflichtungen Deutschlands betreffen;
b) Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Anweisungen
oder Schuldverschreibungen der deutschen Regierung und über die
Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verkaufs,
ihrer Begebung oder Verteilung;
o) jeder ganze oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai 1921
und Ende 1956 einschließlich fällig werdenden Zahlungen über das
Jahr 1930 hinaus;
*) Der englische Text fügt hier hinzu: „gegenüber dem Inhaber".
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