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:n 3.
Der Justiz, Minister bestimmt sodann die Eraminotoren aus der Zahl der Ober-
Tribunalrarhe) welche die Prüfung mit dem Kaudidaten durch Mirtheilung von
Acten zu Fertigung von Probe Urbeiten, und durch Vorlegung schriftlich zu beane-
wortender Fragen) wie bisher geschehen, einzuleiten haben.
* . 5.
Diiee dqrauf folgende mündliche Prüfung aber soll nicht mehr mit jedem einzel-
nen# Kandidaten besondes vorgenommen, sondern es sollen in sedem Jahre zwei all-
gemeine Semester-Prüfungen, die eine im Laufe des Julius, die ande#e
im December, an öffentlich bekannt zu machenden Dagen) obgehalten werden, Hei
welcheg. sämmtliche Mitglieder des Ober, Tribunals anwesend zu sein das Rechte haben.
. 4.
Ueber den Erfund der Pruͤfungen ist hierauf in einer Plenar-Sitzung des Ober-
Trib unals, welcher der Justiz-Minister) als dessen Ober, Prässdent beiwohnt, von
den Eramininatoren Vortrag zu erstatten, und auf den Grund desselben, ein Colle-
6 ns Behuf der an des Justiz= Ministerium zu machenden Anträge zu
ziehen. "
.5.
Nach dem fich hieraus ergebenden Grade der Befaͤhigung sedes einzelnen Kan-
didaten wird demulben, wenn er nicht als ganz untüchtig erscheint, und sofort un-
bedingt sich zur Aoweisung eignet, das Prad'kat einer bestimmten Elasse, zur Bezeich=
„nung und Auerkeienung seiner relativen Tüchergkeit, ertheilt.
ç Die Zahi dieser Classen, ist wie bisher, auf vier bestimm#; sse werden durch
folgende Abstuffung bejeichnet: .-
I.) ausgezeichnet;
II.) sehr gut;
III.) gut;
IV.) nothdurftig bestanden.
. 6.
Wer das Jeugniß der vierten Elasse erhält, hot sich bei der nächstdarauf fol-
enden,) oder ausnahmsiveise und nach Einhoblung besonderer Dispensetion des Justiz-
Kinistertum bei einer päteren Semester-Prüfung, einer neuen Prüfung zu un-
teigiehen.
Diesenigen hingegen, welche in eine der drei ersten Classen versezt worden) haben
die sreie Wahl, ob sse sich der Advekatur oder dem Staats.= Dienste im engeren
Sinne widmen wollen, und werden in ersterem Falle nach erstandener Prüfung,