Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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:n 3. 
Der Justiz, Minister bestimmt sodann die Eraminotoren aus der Zahl der Ober- 
Tribunalrarhe) welche die Prüfung mit dem Kaudidaten durch Mirtheilung von 
Acten zu Fertigung von Probe Urbeiten, und durch Vorlegung schriftlich zu beane- 
wortender Fragen) wie bisher geschehen, einzuleiten haben. 
* . 5. 
Diiee dqrauf folgende mündliche Prüfung aber soll nicht mehr mit jedem einzel- 
nen# Kandidaten besondes vorgenommen, sondern es sollen in sedem Jahre zwei all- 
gemeine Semester-Prüfungen, die eine im Laufe des Julius, die ande#e 
im December, an öffentlich bekannt zu machenden Dagen) obgehalten werden, Hei 
welcheg. sämmtliche Mitglieder des Ober, Tribunals anwesend zu sein das Rechte haben. 
. 4. 
Ueber den Erfund der Pruͤfungen ist hierauf in einer Plenar-Sitzung des Ober- 
Trib unals, welcher der Justiz-Minister) als dessen Ober, Prässdent beiwohnt, von 
den Eramininatoren Vortrag zu erstatten, und auf den Grund desselben, ein Colle- 
6 ns Behuf der an des Justiz= Ministerium zu machenden Anträge zu 
ziehen. " 
.5. 
Nach dem fich hieraus ergebenden Grade der Befaͤhigung sedes einzelnen Kan- 
didaten wird demulben, wenn er nicht als ganz untüchtig erscheint, und sofort un- 
bedingt sich zur Aoweisung eignet, das Prad'kat einer bestimmten Elasse, zur Bezeich= 
„nung und Auerkeienung seiner relativen Tüchergkeit, ertheilt. 
ç Die Zahi dieser Classen, ist wie bisher, auf vier bestimm#; sse werden durch 
folgende Abstuffung bejeichnet: .- 
I.) ausgezeichnet; 
II.) sehr gut; 
III.) gut; 
IV.) nothdurftig bestanden. 
. 6. 
Wer das Jeugniß der vierten Elasse erhält, hot sich bei der nächstdarauf fol- 
enden,) oder ausnahmsiveise und nach Einhoblung besonderer Dispensetion des Justiz- 
Kinistertum bei einer päteren Semester-Prüfung, einer neuen Prüfung zu un- 
teigiehen. 
Diesenigen hingegen, welche in eine der drei ersten Classen versezt worden) haben 
die sreie Wahl, ob sse sich der Advekatur oder dem Staats.= Dienste im engeren 
Sinne widmen wollen, und werden in ersterem Falle nach erstandener Prüfung,
	        
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