Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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kunst, Anweisung zum Kochen, Behandlung des Weißzeugs nach der Wäsche; 
alle Arten des Art atel Stickens, Flechtens, das Kleidermachen, 
und was sonst die häusliche Bestimmung bederf, sollen die 35glinge) und) mit 
kleinen Ausnahmen, auch die Schulerinnen in der Uastalt erlernen können. 
Auch diese Lehrstunden werden mit Sorgfalt geleitet, zwecknäßig grordnet, in 
den Lehr, und Ergiehungsplan als harmonischer Lheil des Ganzen eingefügt, und 
die Urbeits-Gegenstände auf die Bildungs-Jahre der drei Perioden vereheilt. 
Die innere Einrichtung der Anstalt, so manche hier nicht berührte, der Pensions- 
Anstalt eigenthümliche Anordnung, die Verpflegung der Zöglinge in kranken Tagen, 
für welche alles Tröstende und Berathende bereit gehalten wird; Verwendung der 
nicht zum Unterrichte bestimmten Zeit, Vergnügungs, Ar#en, die Details der Tags, 
und Lehrplane können nur in der Anstalt selbst eingesehen werden.
	        
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