Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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mit einem Bescheide über einen Editions= oder Diffessions-Eid, oder über irgend einen 
streitigen Eides-Amkrag nicht zulägig ist: so muß voch auch vor der Leistung die- 
ser Eide die End-Entscheidung als eine bedingte in dem Falle ausgesprochen werden, 
wenn die Parteyen bey dem vorlufigen richterlichen Beschelde sich nicht 
gänzlich beruhigen. (F. 115, 117.) 
Die Eides-Abnahme selbst kann in allen diesen Fällen erst dann, wenn ein solches be- 
dingt entscheidendes Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, erfolgen. 
Diese Rechts-Kraft erhält es dadurch sogleich, wenn die Partepen ihm ausdräcklich 
sich unterwerfen. 
. 148. 
Erbffnung des Erkenntnisses. 
Das Erkenntniß wird mit den Entscheidungs-Gründen den Parteyen von dem Ober- 
amts-Richter oder dem Aktuar vor dem Gerichte eröffnet. 
Solches wird ihnen, wenn es ihnen nicht verständlich genug seyn sollte, noch münd- 
lich erklärt, und sie werden dabey über das gesetliche ordentliche Rechts-Mittel (K. 151) 
und dessen Nothfristen, so wie äber das Erforderniß rechtsgelehrter Beystände in der zwey- 
ten Instanz, deutlich und umständlich belehrt. 
Diese Belehrung gehört zur wesentlichen Form des Verfahrens, und muß daher, so 
wie das Erkenntniß selbst und dessen Entscheidungs-Gründe in das Protokoll ausgenommen 
werden. 
½1. 
Fortsetzung. 
Bleibt eine Partey in dem Publikations-Termin aus; so wird ihr auf ihre Kosten 
eine Abschrift des Urtheils und der Entscheidungs-Gründe mit der eben bemerkten Beleh= 
rung zugefertigt, und der Tag der Einhndigung zu den Abten bescheinigt. 
. 150. 
14)0 Rechrs-Mittel. 
aEinfache Beschwerden. 
Alle Dekrete und Bescheide des Oberamts-Richters, welche sich auf den Gang des 
Prozesses beziehen, ohne zugleich das materielle Rechts-Verhältniß zwischen den Parteyen 
bedingt oder unbedingt zu bestimmen, erstrecken ihre Wirkung nicht über die Gränzen er- 
ster Instanz.
	        
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