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mit einem Bescheide über einen Editions= oder Diffessions-Eid, oder über irgend einen
streitigen Eides-Amkrag nicht zulägig ist: so muß voch auch vor der Leistung die-
ser Eide die End-Entscheidung als eine bedingte in dem Falle ausgesprochen werden,
wenn die Parteyen bey dem vorlufigen richterlichen Beschelde sich nicht
gänzlich beruhigen. (F. 115, 117.)
Die Eides-Abnahme selbst kann in allen diesen Fällen erst dann, wenn ein solches be-
dingt entscheidendes Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, erfolgen.
Diese Rechts-Kraft erhält es dadurch sogleich, wenn die Partepen ihm ausdräcklich
sich unterwerfen.
. 148.
Erbffnung des Erkenntnisses.
Das Erkenntniß wird mit den Entscheidungs-Gründen den Parteyen von dem Ober-
amts-Richter oder dem Aktuar vor dem Gerichte eröffnet.
Solches wird ihnen, wenn es ihnen nicht verständlich genug seyn sollte, noch münd-
lich erklärt, und sie werden dabey über das gesetliche ordentliche Rechts-Mittel (K. 151)
und dessen Nothfristen, so wie äber das Erforderniß rechtsgelehrter Beystände in der zwey-
ten Instanz, deutlich und umständlich belehrt.
Diese Belehrung gehört zur wesentlichen Form des Verfahrens, und muß daher, so
wie das Erkenntniß selbst und dessen Entscheidungs-Gründe in das Protokoll ausgenommen
werden.
½1.
Fortsetzung.
Bleibt eine Partey in dem Publikations-Termin aus; so wird ihr auf ihre Kosten
eine Abschrift des Urtheils und der Entscheidungs-Gründe mit der eben bemerkten Beleh=
rung zugefertigt, und der Tag der Einhndigung zu den Abten bescheinigt.
. 150.
14)0 Rechrs-Mittel.
aEinfache Beschwerden.
Alle Dekrete und Bescheide des Oberamts-Richters, welche sich auf den Gang des
Prozesses beziehen, ohne zugleich das materielle Rechts-Verhältniß zwischen den Parteyen
bedingt oder unbedingt zu bestimmen, erstrecken ihre Wirkung nicht über die Gränzen er-
ster Instanz.