Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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SEs kann gegea fie krin förmliches Rechts-Mittel ergriffen, hingegen über gesetzwidri, 
ges Verfahren sowehl, als über Berzögerung oder Verweigerung der Rechts-Pflege zu 
jeder Zeit beny dem Kreis-Gerichtshofe Beschwerde geführt werden. Dieser erkennt dar- 
über auf Bescheinigung oder auf den Bericht des Oberamts-Richters, oder auch, wenn es 
nöthig ist, nach vorgängiger Vernehmung beyder Theile, aussergerichtlich; und leitet jenen zur 
gesetzlichen Ordnung, oder weist die Beschwerdeführende Partey durch Belehrung zurecht. 
Besonders können bey dem Beginnen oder während des Laufes eines Prozesses Be- 
schwerden wegen der Unzuständigkeit des untern Richters auf diesem Wege an den höhern 
gebracht, und von demselben erledigt werden. 
K. 151. 
b) Eigentliche Rechts-Mittel. 
Solche richterliche Erkenntnisse hingegen, wodurch bestimmt, sey es bedingt oder unbe- 
dingt, ausgesprochen wird, was in Absicht auf die Materie des Rechts-Streites zwi- 
schen den Parteyen Rechtens seyn soll, gehen, wie bisher, in Rechts-Kraft über und be- 
wirken förmliche Wahrheit und förmliches Recht. 
Unter die Kategorie solcher Erkentnisse gehdren namentlich nicht nur die im §. 67 
angeführten, sondern auch diejenigen, wodurch auf die Einreden des geendigten Rechts-Streits 
oder des Spolium der Beklagte von der Einlassung auf die Klage, in jenem Falle defini- 
n, in diesem bis nach Erstartung des Spolium enrbunden wird. (K. 93, 94.) 
Gegen diese entscheidenden Erkenntnisse finden, ausser den gesehlichen Klagen gegen 
ben Richter, folgende Rechts-Mitntel Statt 
1) ordentliches: —. 
die Berufung an den nächst höheren Richter (Appellation); 
à) aufserordenikithe: 
a) die Nichtigkeits-Klage; 
b) die Wieder-Einsetzung in den vorigen Rechts-Stand, wegen neu aufgefundener 
Beweis-Mittel. 
Bey dem Mißbrauche dieser Rechts-Mittel wird auf die Bestrafung muthwilliger 
Streit-Sucht strenge gehalten werden. 
. 153. 
Obiekt. 
Die Nichtigkeits-Klage, so wie das Gesuch um Wieder-Einsebung, finden ohne 
Räcksichr auf eine bestimmte Streit-Summe Statt. In Ansehung des Rechto-Mirels
	        
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