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SEs kann gegea fie krin förmliches Rechts-Mittel ergriffen, hingegen über gesetzwidri,
ges Verfahren sowehl, als über Berzögerung oder Verweigerung der Rechts-Pflege zu
jeder Zeit beny dem Kreis-Gerichtshofe Beschwerde geführt werden. Dieser erkennt dar-
über auf Bescheinigung oder auf den Bericht des Oberamts-Richters, oder auch, wenn es
nöthig ist, nach vorgängiger Vernehmung beyder Theile, aussergerichtlich; und leitet jenen zur
gesetzlichen Ordnung, oder weist die Beschwerdeführende Partey durch Belehrung zurecht.
Besonders können bey dem Beginnen oder während des Laufes eines Prozesses Be-
schwerden wegen der Unzuständigkeit des untern Richters auf diesem Wege an den höhern
gebracht, und von demselben erledigt werden.
K. 151.
b) Eigentliche Rechts-Mittel.
Solche richterliche Erkenntnisse hingegen, wodurch bestimmt, sey es bedingt oder unbe-
dingt, ausgesprochen wird, was in Absicht auf die Materie des Rechts-Streites zwi-
schen den Parteyen Rechtens seyn soll, gehen, wie bisher, in Rechts-Kraft über und be-
wirken förmliche Wahrheit und förmliches Recht.
Unter die Kategorie solcher Erkentnisse gehdren namentlich nicht nur die im §. 67
angeführten, sondern auch diejenigen, wodurch auf die Einreden des geendigten Rechts-Streits
oder des Spolium der Beklagte von der Einlassung auf die Klage, in jenem Falle defini-
n, in diesem bis nach Erstartung des Spolium enrbunden wird. (K. 93, 94.)
Gegen diese entscheidenden Erkenntnisse finden, ausser den gesehlichen Klagen gegen
ben Richter, folgende Rechts-Mitntel Statt
1) ordentliches: —.
die Berufung an den nächst höheren Richter (Appellation);
à) aufserordenikithe:
a) die Nichtigkeits-Klage;
b) die Wieder-Einsetzung in den vorigen Rechts-Stand, wegen neu aufgefundener
Beweis-Mittel.
Bey dem Mißbrauche dieser Rechts-Mittel wird auf die Bestrafung muthwilliger
Streit-Sucht strenge gehalten werden.
. 153.
Obiekt.
Die Nichtigkeits-Klage, so wie das Gesuch um Wieder-Einsebung, finden ohne
Räcksichr auf eine bestimmte Streit-Summe Statt. In Ansehung des Rechto-Mirels