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Namentlich hat es innerhalb dieser Grenzen die Strafen gegen muthwillige
Ganntleute selbst za erkennen.
. 213.
Fortsethung.
1) In allen ausser der Straf-Befugniß der Oberamts-Gerichte liegenden Faͤllen, deren
Untersuchung jedoch den Oberamts-Richtern obliegt, steht, ohne Ruͤchsicht auf die
objektive Eigenschaft der gesetzwidrigen Handlung, (K. 196 — 207)
die Fallung des Straf-Erkenntnisses dem Kreis-Gerichtshofe zu; wiewohl der-
selbe in den geeigneten Fällen mit den Administrativ-Stellen in Communication tre-
ten wird.
Was aber das Verhältniß des Kreis-Gerichtshofes gegen die Oberamts-Ge-
richte betrifft: so behalten Wir Uns vor, in dem Sträf-Gesetbuche die zur ober-
amtsgerichtlichen Bestrafung geeigneten Vergehen näherzu bezeichnen; und wollenhier
nur verordnen, daß die Untersuchungen über Straf-Fälle dem Kreis-Gerichtshofe zu
Fällung des Erkenntnisses vorgelegt werden müssen, nicht nur wenn
) dem Oberamts-Gerichte selbst die Strafbarkeit der rechtswidrigen Handlung
nach den concreten Umständen seine Straf-Befugniß zu übersteigen scheintz.
sondern auch
b) dann, wenn, so gering auch die Verschuldung im vorliegenden Falle seyn mag,
die in Frage stehende Handlung doch unter die Kategorie derjenigen gehört,
welche unter der Voraussetzung, daß alle Bedingungen der Straf-Sanktion zu-
sammentreffen, im Allgemeinen und nach der Regel des Gesetzes mit Cri-
minal-Strafen bedroht sind, deren Erkennung dem Oberamts-Gerichte nicht
zusteht.
V. Form de s Verfa hren .
Kä. 31
1) Im Allgemeinen.
Die Herstellung eines angemessenen öffentlichen Verfahrens bey Eriminal-Prozessen
bleibt künftiger Entschliessung vorbehalten.
Wir machen es inzwischen bey dem jetzt bestehenden Verfahren den Oberamts· Ge-
richten zur Pflicht, alle nach den Gesetzen zum Schutze des Angeschuldigten bestehenden
Vorschriften genau zu beobachten.