Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

g. 8. 
Amts-Emolumente — 
Neben den Gehalten haben vorstehende Beamte und Diener Amts-Emolumente anzu- 
sprechen. 
Sie bilden keinen Theil des Gehalts und werden von den betreffenden Beamten nur 
in solange bezogen, als letztere die Aemter bekleiden, mit welchen jene verbunden sind. 
Der Pensions-Beytrag oder eine Tax-Zahlung wird daher für dieselbe ebenso wenig 
geleistet, als sie bey Berechnung der Umzug-Kosten, bey Beförderung zu höheren Stel- 
len oder bey Aussehung von Ruhe-Wittwen= und Waisen= Gehalten, irgend in Anschlag 
kommen. 
. 9. 
a.) der Ober-Beamten; 
Siebestehen bey jedem Oberamts-Richter oder Oberamtmann in dem unentgeldlichen 
Genusse einer angemessenen Amts-Wohnung, dann in dem Rechte zu dem Bezuge von 
zehen Meß Brennholz von Buchen, aus dem nächstgelegenen Forst-Revier, gegen Entrich- 
tung der in sdlchem regulirten Huts-Preise. 
Im Fall Buchenholz nicht abgegeben werden kann, geschieht die Abgabe in andern 
Holz-Arten nach den normalmäßigen Ersatz-Grundsätzen. 
K. 10. 
b.) der Aktuare; 
Sbensohat jeder Gerichts= und Oberamts-Aktuar von dem ihm vorgesehten Beam- 
tendie Einräumung eines heihbaren Zimmersin der diesem angewiesenen Amts-Wohnung, 
doch ohne Mobilien, zu fordern. In derselben Art wie sie oben (g. 9) angegeben worden, 
hat er drey Meß Brennholz zu beziehen. 
. 11. 
e.) der Diener. 
Jeder Gerichts= und Amts-Diener empfängt aufgleiche Weise, ein Meß Brennholz. 
. 12. 
Besonderer Beytrag zu Heitzung der Gerichts-Stube. 
Sodannerhält jeder Oberamts-Richter zur Heibung der Gerichts-Stube, fünf 
Meß Tannenholz, die ohne irgend eine Kosten-Anrechnung vor sein Haus abzuliefern sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.