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5) Die oberen Kreis-Behörden haben die Kosten-Verzeichnisse mit den Berichten zu
vergleichen, beode zu prüfen und jene nach Erledigung der erwa vorgekommenen Anstckäde
decermrt und mit einer Zahlungs-Leglrimation für die berreffenden Amtepfleg Kassen
versehen, den Beamten zurückzusenden.
4) Gegen Aushändigung dieses Dekrets, welches der Amtspfleg-Rechnung im Origi
nal beyzulegen ist, empfangen die Beamte den dekretirten Berrag der Reise-Kosten von
den Amtspflegen.
5) Die leßztteren haben sodann bey Reisen, welche durch das Interesse einzelner Gemeinden
oder Privaten veranlaßt wurden, ihren Regreß an diese wiederum zu suchen, was
für jede einzelne solche Reise von der decernirenden Kreis-Behörde im Jahlungs-Dekrete
ausdrücklich zu bestimmen ist.
6) Die Kosten, welche dergleichen Reisen baar erfordern, haben die Ober-Beamte
selbst vorzuschießen, und sie sind nicht berechtigt, auf den Betrag derselben, Abschlags-Zahlungen
aus irgend einer Kasse, oder von irgend einer Privat-Person zu erheben, wenn be
letzteren gleich die Hinterlegung des Kosten-Betrags bey der Amtspfleg-Kasse von den
Ober-Beamten jeden Falls verlangt werden muß.
7) In die erwähnten vierteljährigen Perzeichnisse der von den Ober-Beamten gemachten
Reisen, sind diejenigen nicht aufzunehmen, welche dieselbe zwar auch innerhalb ihrer
Amts= Bezirke, aber in Inquisftions-Sachen, oder auf besonderen Auftrag einer höheren
Seelle in eigentlichen Staats-Angelegenheiten zu machen haben, da erstere zu den besonders
zu verzeichnenden Inquisitions-Kosten gehören, die Kosten der letztgedachten Reisen aber je
auf Anweisung der Staats-Kasse von den Kameral-Kassen vergütet werden.
"6 . 41.
Uniformirnag des Oberamts--Gerichts- und Oberamts-Personals.
Die Vorschrift für die Uniformirung des Oberamts-Gerichts= und Oberamts-Personals,
ist in der Beylage Lit. C näher ertheilt.
§. 42.
Allgemeisne Vorschrift, das Tragen der Amts-Kleidung betreffend.
Die angeordnete Amts-Kleidung muß im Dienst und bey sonst feperlichen Gelegenheiten
und zwar immer auf die vorgeschriebene Weise getragen werden.“