Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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5)  Die  oberen  Kreis-Behörden  haben  die  Kosten-Verzeichnisse  mit  den  Berichten  zu
vergleichen,  beode  zu  prüfen  und  jene  nach  Erledigung  der  erwa  vorgekommenen  Anstckäde
decermrt  und  mit  einer  Zahlungs-Leglrimation  für  die  berreffenden  Amtepfleg  Kassen
versehen,  den  Beamten  zurückzusenden.

4)  Gegen  Aushändigung  dieses  Dekrets,  welches  der  Amtspfleg-Rechnung  im  Origi
nal  beyzulegen  ist,  empfangen  die  Beamte  den  dekretirten  Berrag  der  Reise-Kosten  von
den  Amtspflegen.

5)  Die  leßztteren  haben  sodann  bey  Reisen,  welche  durch  das  Interesse  einzelner  Gemeinden
  oder  Privaten  veranlaßt  wurden,  ihren  Regreß  an  diese  wiederum  zu  suchen,  was
für  jede  einzelne  solche  Reise  von  der  decernirenden  Kreis-Behörde  im  Jahlungs-Dekrete
ausdrücklich  zu  bestimmen  ist.

6)  Die  Kosten,  welche  dergleichen  Reisen  baar  erfordern,  haben  die  Ober-Beamte
selbst  vorzuschießen,  und  sie  sind  nicht  berechtigt,  auf  den  Betrag  derselben,  Abschlags-Zahlungen
  aus  irgend  einer  Kasse,  oder  von  irgend  einer  Privat-Person  zu  erheben,  wenn  be

letzteren  gleich  die  Hinterlegung  des  Kosten-Betrags  bey  der  Amtspfleg-Kasse  von  den
Ober-Beamten  jeden  Falls  verlangt  werden  muß.

7)  In  die  erwähnten  vierteljährigen  Perzeichnisse  der  von  den  Ober-Beamten  gemachten
  Reisen,  sind  diejenigen  nicht  aufzunehmen,  welche  dieselbe  zwar  auch  innerhalb  ihrer
Amts=  Bezirke,  aber  in  Inquisftions-Sachen,  oder  auf  besonderen  Auftrag  einer  höheren
Seelle  in  eigentlichen  Staats-Angelegenheiten  zu  machen  haben,  da  erstere  zu  den  besonders
zu  verzeichnenden  Inquisitions-Kosten  gehören,  die  Kosten  der  letztgedachten  Reisen  aber  je
auf  Anweisung  der  Staats-Kasse  von  den  Kameral-Kassen  vergütet  werden.

"6  .  41.
Uniformirnag  des  Oberamts--Gerichts-  und  Oberamts-Personals.

Die  Vorschrift  für  die  Uniformirung  des  Oberamts-Gerichts=  und  Oberamts-Personals,
  ist  in  der  Beylage  Lit.  C  näher  ertheilt.

§.  42.
Allgemeisne  Vorschrift,  das  Tragen  der  Amts-Kleidung  betreffend.
Die  angeordnete  Amts-Kleidung  muß  im  Dienst  und  bey  sonst  feperlichen  Gelegenheiten
  und  zwar  immer  auf  die  vorgeschriebene  Weise  getragen  werden.“