Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

L

9.  3.

Die  Justiz-Aemter  erhalten  die  Anweisungen  oder  Credite  von  der  Staats-Hauptkasse
  unmittelbar,  setzen  aber  davon  die  Kameral--Beamtungen,  auf  welche  die
Anweisung  gestellt  ist,  mittelst  Uebersendung  dieser  Anweisung  in  JZeiten  in  Kennt,
niß"  damit  diese  sich  zur  JZahlung  gefaßt  halten  können.  Sollte  etwa  der  Fall  eintreten)
  daß  eine  Anweifung  von  der  Beamtung)  auf  welche  e  gestellt  ist,  in  lan-Ler
  Zeit  nicht  bezahlt  werden  könnte;  so  giebt  der  Justiz=  Beamte  solche  der  Staats-Hauprkasse
  zurück)  um  eine  andere  zu  erhalten.

Die  Kameral=  Aemter  haben  an  die  Staats,  Hauptkasse  alle  von  derselben  ausgestellten)
  ihnen  von  den  Justiz=  Aemtern  zukommenden  Anweisungen  wieder  einzusenden)
  und  zwar:

1)  wenn  die  Jußiz-Aemter  in  dem  Laufe  des  Stats-Jahres,  auf  welches  sie  gestellt
sind,  ihren  ganzen  Betrag  erhoben  haben,  zugleich  mit  der  Quittung  über  die
lezte  an  die  Justig=  Aemter  darauf  geleistete  JZahlung,  durch  welche  die  in  der
Anweisung  bezeichnete  Summe  erschöpft  worden  ist;

a)  wenn  solches  nicht  geschieht,  am  Ende  des  Ecats=  Jahres  mit  der  Quittung  über

die  lezte  innerhalb  desselben  darauf  an  die  Justiz=  Aemter  gemachte  Jahlung;

indem  sede  Anweisung  nur  für  das  laufende  Stats,  Jahr  gültig  ist.

8.  4.

Die  einzelnen  Quittungen  über  die  den  Justiz  Uemtern  auf  diesen  Credie  gelelsteten
  Zahlungen  werden  von  den  Kameral=  Aemtern  monatlich  an  die  Staats-Hauptkasse
  eingeschickt  und  von  dieser  darauf  dem  Justiz-Ministerium  gegen  einen
in  Form  einer  gewöhnlichen  Anweisung  auszustellenden  Haupt,  Schein  übergeben.

z.  5.

Je  nach  Verfluß  von  drei  Monaren  begreisen  die  Justiz.  Aemter  eine  Abrechnung
uber  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  nach  dem  Formular  Lit.  A.,  in  welcher  die
„Geld-Empfange  aus  den  Kameral-Kassen  als  „Soll“  und  die  decretirte  und  bezahlte
„Kosten  als  Hat“  eingetragen  werden.

Der  Rest  muß  summarisch  liquidirt,  der  baare  Kassen=  Vorcath  aber  und  die
Uebereinstimmung  der  in  der  Liquidation  verrechneten  Ubschlags-Zahlungen  mit  den
einzelnen  Ubschlags  =  Quittungen,  folglich  ihre  Richtigkeit  durch  zwei  Oberamts=Gerichts-
  Beisitzer,  als  Urkunds,  Personen,  attestirt  werden.

Diese  Abrechnungen  sind  in  den  ersten  acht  Tagen  nach  Ablauf  eines  Viertel,
Jahrs  unter  Anschluß  ·  .

1)  der  einzeluen  quiktirten  Verzeichnisse  der  in  Uusgabe  gesetzten  nicht  wieder  einzuziehenden

  Kosten)  mit  allen  Belegen,  und