Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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2)  der  Gegenscheine  der  Kameral,  Beamtungen  über  die  Verzeichnisse  der  in
Ausgabe  gesetzten  aber  wieder  einzuziehenden  Kosten  (#.  11.)  »

in  duplo  an  das  Justiz-Ministerium  einzuschicken,  von  welchem  das  eine  Exemplar
derselben,  wenn  nichts  dagegen  zu  erinnern  ist,  unterschrieben,  oder  bei  vorgekommenen
  Anständen  mit  den  Bemerkungen  hierüber  an  die  Justiz,  Aemter  zuruͤckgeschickt
werden  wird.

.  6
Die  vorstehend  angeordnete  Abtechnung
1.  April  1819.  zu  fertigen  und  einzusenden.  »
Sie  witd  die  Periode  vom  1.  Juli  1818.  bis  31.  Merz  1819.  umfassen,  und
demnach  die  aus  den  Kameral,  Kassen  bis  auf  den  letztgedachten  Zeitpunkt  empfangenen
  noch  nicht  liquidirten  Vorschüsse  als  „  Soll“  in  der  Einnahme,  und  alle  noch
nicht  verrechnete  deeretirte  und  bezahlte  Kosten,  Verzeichnisse  als  Hat“  in  der  Ausgabe
  enthälten.  «"··  sss
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haben  die  Justiz  Nemter  erstmels  am

Ah.  7.
JZJum  Anfang  der  Stats,  Wirehschaft  mit  dem  1.  Juli  1818.  wird  als  Grundsatz
  der  Abscheidung  für  die  Reste  und  das  Laufende  festgesetzt,  daß  die  Kosten  der
is  zum  30f.  Juni  1818.  einschließlich  durch  Vollzlehung  des  Urtheils  erledigten.  Untersuchungen
  durchgansig  als  Passio-Reste  des,  verigen  Jahrs  behandelt.)  von  den
Kameral  Beamten  noch  vollständig  bezahlt  und  bei  denselben  unter  der  Abtheilung
?  Reste“  in  Ausgabe  gesetzt  werden.
Indem  daher  die  Kameral-Beamten  alle  bezahlte  decretirte  Kosten-Perzeichnisse
von  den  vor  dem  1.  Juli  1816.  abgemachten  Untersuchungen  so  wie  alle  speciell  auf
lolche  frühere  Untersuchungen  vor  oder  nach  dem  1.  Juli  geleisteten  Absthlags,  Lah,
lungen  in  eigener  Verrechnung  behalten;  werden  dagegen  die  auf  erst  spaͤterhin  erle,
digte  Untersuchungen  bezahlte  decretirte  Kosten  sowohl,  als  auch  diesenigen  Abschlagsund
  Verschuß-ZJahlungen  der  Staas-Hauptkasse  zur  Aufrechnung  übergeben,  welche
die  inqutrirenden  Stellen  entweder  peciell  auf  später  abgethase  und  noch  anhängige
Untersuchungen,  oder  überhaupt  auf  Wiederrechnungen  erhalten  haben,  die  e  noch
schuldig  find.

Sollten  von  den  den  Justiz=  Aemtern  auf  Wieder-Rechnung  vorgeschossenen  Gelderg
Ibschlags-Jahluugen  auf  solche  Kosten,  welche  noch  in  die  Verrechnung  der  Kameral=Aemter
  gehören,  geschehen  sein,  so  haden  letztere  den  Betrag  derselben  an  die  Justiz=Uemter
  zu  ersehen  und  somie  die  Abschlags-Quittungen  für  ihre  Rechnung  auszulbsen.

.  8.
Mit  der  lezten  viertelfährigen  Abrechnung  in  jedem  Etats  Jahr  ist  eine  ge-