Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

226. 
insofern sie nur nicht so geringfuͤgig ist, daß sie kuͤnftig in Gemaͤßheit der 
Grundsaͤtze des Ediktes nach den verschiedenen Classen der Gemeinden, dem Gemein- 
de, Rathe vom Wohnorte des Beklagten zur Entscheidung zufallen würde. 
Es hört auch mit dem ersten Jumi die den Oberamis-Gerichten darch die Ver- 
ordnung vom 26. Maͤrz d. J. (Staacs, und Regienungs': Blatk von 1819 S. 15727 
für den Uedergang von dem alten Zustand in den nenen ertheilte Verechtigung auf, 
solche Rechts, Sachen selLst zu entscheiden, welche nunmehr nach den so eben ange- 
führten Bedingungen zur Competenz der Justiz-Rerardaten. Commission bestimmt fund. 
Eadlich 
c) hat es bei der Verordnung vom 36. März Lit. D, c.) in Anlehung, dersenigen 
von der älteren Zeit herrührenden Rechts- Sachen, in welchen die Oberamts= 
Richter aus eitzenem Interesse oder als Recht# Beistäude einer Partei ge- 
arbeitet hatten) in der Art sein Bewenden, daß, wenn die Parieien auch für 
die etwa weiter nöthigen Verhandlungen die Oberamts-Gerichte niche re- 
eustren, doch die Enescheidung dr auch nach dem ersten Juni spruchreif 
werdenden Sachen der Justiz= Retardaten -Commission überlassen werden muß 
3.) Die von dieser Commissson in Gemößheit der bisherigen Prozeß Grundsätze 
bereits gefälleen Erkeuntnisse werden, wenn solche auch erst nach dem ersten 
Juni eröffnet werden, dennoch vollzogen. - " 
Fiusetubetbiesecbekünftig-weihtscisptuchteifübåkgebesiesachenochnicht 
surbedingkensodekunbedingtenEntscheidunggeeignet-«sohat«siediesktesszmitsdies 
fer Bemerkung dem Oberamts- Oerichte zuruͤckzugeben, welches dann nach seinem 
eigenen Semessen in Gemäßheit der vorstehenden Verotboung fortzuhandeln, und 
so wie es selbst die Sache für spruchreif hält, auch selbst zu entscheiden hür- « 
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tuständigen Kreis-Gericheshofe hievon eine Anzeige zu machen, welcher dann die 
weitere Verhandlung und Entscheidung in dieser Sache einem anderen Oberames= 
Gerichte übertragen wird. 
DO. Bon dem ersten Juni an, sindet keine Abten, Versenrung von den.Oberamts-= 
Gerichten an die Juristen = Fakultät mehr statt. Nur wo an dieselbe bereis 
die Akten abgegangen waren, ist deren Zurücksendung mit dem Urthejle, u gewärtigen, 
und letteres mit der früher bestimmten Wirkung zu eröffnen. «« 
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