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6) wenn irgend ein Aussland der Gemeinde-Kasse von dem fo eben CNro. 5)
angezelgten Belaufe als illiqnid oder inerigibel in Abgang verrechnet, oder
ö„) ein — bereits gerichtlich anhängiger Rechtsstreit der Gemeinde durch gälllchen
Vergleich erledigt werden soll, wofern der Streit-Gegenstand die so eben
(Nro. 5 und 6) bestimmte Summe übersieigt, oder keine Schätzung
zuläßt; «
UmstandGrund-EigenthumUhu-GemeindesanzoderzumTheicemit
detnEigcnthums-oderNutznießungs-NechteunterdiesemeindnGliedcr
vertheilt, —
9 wenn ein Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Gemeinde veréussert
werden soll, dessen Capital-Werth die Summe von 40oo fl. in der ersten,
502 fl. in der zwegten, 3200 fl. in der dritten, oder too fl. In der vier-
ten Klasse der Gemeilnden übersteigt;
0)) wenn elne bleibende Verbindlichkeit auf die Gemeinde übernommen, elne
neue — die Schulden= Masse der Gemeinde vermehrende Capital-Schuld
rontrahrt, —
11) ein Aktio-Capital der Gemeinde zu Deckung der laufenden Ausgaben ver-
wendet, —
12) der Ertrag des Gemelnde-Vermbgens oder elnzelner Bestandtheile desselben
auf mehrere Jahre voraus erhoben werden soll;
15) in allen — unter dem F. 79 lit. m, n und o aufgeführten Fällen;
14) in allen unter Nro. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 aufgeführten Fällen, ohne Räck-
sicht auf dle Größe des Objektes, so oft der Bürger-Ausschuß hierüber mit
dem Gemeinde-Rathe nicht einverstanden ist, und endlich
15) bey jeder Abweichung von den oallgemeinen Gesetzen und Verordnungen
über die Gemeinde= Verwaltung.
#5. 81.
Fortsetzung.
In allen uͤbrigen — hier nicht namentlich ausgedrückten Faͤllen sind die
Oberämter ermächtigt, die ihnen nach f. 79. vorgelegten Beschlüsse des Gemeinde-
Rathes von Amts, wegen zu genehmigen eder unter Frecieller Anführung der
Gegengrünte zur Abänderung zurückzugeben.
Es bleibt jedaech den Oberämtern unbenommen, in schwierigeren Fällen die-
lr. pergeseete: Nezieung um Belehrung und Bescheid zu bitten.