Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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6) wenn irgend ein Aussland der Gemeinde-Kasse von dem fo eben CNro. 5) 
angezelgten Belaufe als illiqnid oder inerigibel in Abgang verrechnet, oder 
ö„) ein — bereits gerichtlich anhängiger Rechtsstreit der Gemeinde durch gälllchen 
Vergleich erledigt werden soll, wofern der Streit-Gegenstand die so eben 
(Nro. 5 und 6) bestimmte Summe übersieigt, oder keine Schätzung 
zuläßt; « 
UmstandGrund-EigenthumUhu-GemeindesanzoderzumTheicemit 
detnEigcnthums-oderNutznießungs-NechteunterdiesemeindnGliedcr 
vertheilt, — 
9 wenn ein Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Gemeinde veréussert 
werden soll, dessen Capital-Werth die Summe von 40oo fl. in der ersten, 
502 fl. in der zwegten, 3200 fl. in der dritten, oder too fl. In der vier- 
ten Klasse der Gemeilnden übersteigt; 
0)) wenn elne bleibende Verbindlichkeit auf die Gemeinde übernommen, elne 
neue — die Schulden= Masse der Gemeinde vermehrende Capital-Schuld 
rontrahrt, — 
11) ein Aktio-Capital der Gemeinde zu Deckung der laufenden Ausgaben ver- 
wendet, — 
12) der Ertrag des Gemelnde-Vermbgens oder elnzelner Bestandtheile desselben 
auf mehrere Jahre voraus erhoben werden soll; 
15) in allen — unter dem F. 79 lit. m, n und o aufgeführten Fällen; 
14) in allen unter Nro. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 aufgeführten Fällen, ohne Räck- 
sicht auf dle Größe des Objektes, so oft der Bürger-Ausschuß hierüber mit 
dem Gemeinde-Rathe nicht einverstanden ist, und endlich 
15) bey jeder Abweichung von den oallgemeinen Gesetzen und Verordnungen 
über die Gemeinde= Verwaltung. 
#5. 81. 
Fortsetzung. 
In allen uͤbrigen — hier nicht namentlich ausgedrückten Faͤllen sind die 
Oberämter ermächtigt, die ihnen nach f. 79. vorgelegten Beschlüsse des Gemeinde- 
Rathes von Amts, wegen zu genehmigen eder unter Frecieller Anführung der 
Gegengrünte zur Abänderung zurückzugeben. 
Es bleibt jedaech den Oberämtern unbenommen, in schwierigeren Fällen die- 
lr. pergeseete: Nezieung um Belehrung und Bescheid zu bitten.
	        
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