Nro. II. Edikt äber die Oberamts-Verfassung.
Wilhemm,
Von Gottes Gnaden
König von Württemberg.
Zufelge des von Uns bereits ausgesprochenen Grundsatzes der Trennung der Rechtspflege
von der Verwaltung finden Wir Uns veranlaßt, für jeden der blsherigen
Oberamts-Bezirke eine abgesonderte Verwaltungs-Stelle anzuordnen, welche mit Ausnahme
der Rechtspflege und des Finanz-Wesens alle übrigen Zweige der untern Staats-Verwaltung
theils selbst und ummittelbar zu besergen, theils deren Besorgung durch
vie Gemeinde-Vorsteher und sonstigen Offirianten zu ordnen und zu lelten hat.
Indem Wir dleser Stelle die bisherige Benennung des Oberamtes belassen,
verordnen Wir in näherer Beziehung auf dieselbe, nach Anhdrung Unseres Gcheimen-Rathes,
wle folgt: s
ss.1.
Geschäftskreis des Oberamtes.
Der Geschäftskreis des Oberamtes umfaßt alle diejenigen Gegenstände, welche
weder den Flnanz-Behdrden, voch auch den — für die, Zukunft von Uns angeordneten
Gerichts = Siellen zugetheilt sind.
Sollte in einzelnen Fällen über die Zuständigkeit einer oder der andern Stelle ein
Zwelfel emstehen, soiist die Sache zunächst bey dem betressenden Oberamte anzubringen,
welches dieselbe entweder von Anntswegen zu erledigem, oder an die geeignete
Behbrde zu verweisen, oder hierüber höhere Entscheidung einzuholen hat.
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Nähbere Bezrichn ungedesselben.
Es gehdren demnach zurdem Wirkungskreisz der Oberämter alle diejenigen Gegenstände,
welche durch Unser organisches Edikt vom 16. Nov. 168 r#innter die Aufsicht
und Leitung des Königlichen Ministerium des Innern und der Kreis-Regierungen
gestellt worben slnd, namemtlich aber-