Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  II.  Edikt  äber  die  Oberamts-Verfassung.

 

Wilhemm,

Von  Gottes  Gnaden
König  von  Württemberg.

Zufelge  des  von  Uns  bereits  ausgesprochenen  Grundsatzes  der  Trennung  der  Rechtspflege
  von  der  Verwaltung  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  für  jeden  der  blsherigen
Oberamts-Bezirke  eine  abgesonderte  Verwaltungs-Stelle  anzuordnen,  welche  mit  Ausnahme
  der  Rechtspflege  und  des  Finanz-Wesens  alle  übrigen  Zweige  der  untern  Staats-Verwaltung
  theils  selbst  und  ummittelbar  zu  besergen,  theils  deren  Besorgung  durch
vie  Gemeinde-Vorsteher  und  sonstigen  Offirianten  zu  ordnen  und  zu  lelten  hat.
Indem  Wir  dleser  Stelle  die  bisherige  Benennung  des  Oberamtes  belassen,
verordnen  Wir  in  näherer  Beziehung  auf  dieselbe,  nach  Anhdrung  Unseres  Gcheimen-Rathes,
  wle  folgt:  s
ss.1.

Geschäftskreis  des  Oberamtes.

Der  Geschäftskreis  des  Oberamtes  umfaßt  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche
weder  den  Flnanz-Behdrden,  voch  auch  den  —  für  die,  Zukunft  von  Uns  angeordneten
  Gerichts  =  Siellen  zugetheilt  sind.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  über  die  Zuständigkeit  einer  oder  der  andern  Stelle  ein
Zwelfel  emstehen,  soiist  die  Sache  zunächst  bey  dem  betressenden  Oberamte  anzubringen,
  welches  dieselbe  entweder  von  Anntswegen  zu  erledigem,  oder  an  die  geeignete
Behbrde  zu  verweisen,  oder  hierüber  höhere  Entscheidung  einzuholen  hat.

1
Nähbere  Bezrichn  ungedesselben.

Es  gehdren  demnach  zurdem  Wirkungskreisz  der  Oberämter  alle  diejenigen  Gegenstände,
  welche  durch  Unser  organisches  Edikt  vom  16.  Nov.  168  r#innter  die  Aufsicht
  und  Leitung  des  Königlichen  Ministerium  des  Innern  und  der  Kreis-Regierungen
  gestellt  worben  slnd,  namemtlich  aber-