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Amts-Versammlung.
Die Amts-Kürperschaft wird vertreten durch die Amts-Versammlung, welche
unter dem Vorstitze des Oberamimmanns aus wenigstens zwanzig, hbchstens dreyßig
Abgeordneten der Oberamts -Stadt und der übrigen Amts-Orte gebildet wird:
Jede einzelne Gemeinde beschickt dieselbe nach der Amtsschadens-Matrikel oder
dem Steuerfuße, alse jedoch, daß keine Gemeinde mehr als ein Dri#thell sämmrlicher
Amts-Deputirten bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über einen gemeinschaft-
lichen Abgeordneten, oder über einen gewissen Turnus vergleichen.
Die nähere Bestimmungen blelben dem Ermessen der dermaligen Amts-Versamm-
lung überlassen, welche ihre dießfallsige Uebereinkunft unter Anschluß der Matrikek
der betlreffenden Reglerung zur Genehmigung vorlegt.
Der erste Orts-Vorsteher ist von Amtswegen der Amts-Deputirte seiner Ge-
meinde, die welkeren Abgeordneten werden von dem betreffenden Stadt= oder Ge-
meinde Rathe alljährlich aus seiner Mitte gewählt.
Semmtliche Amts-Depmirten beziehen aus der Amtspfleg-Kasse die gesetzlichen
Entschädigungs-Gelder für die Dauer der Amts-Versammlung. "
Sie sind in allem, was sie als Amts-Vorsteher verhandeln, von den einzelnen
Gemeinden unabhängig und an keine Instruktion gebunden.
Wenn es sich hbingegen von dem Rechte einzelner Gemeinden — gegenüber von
dem gesammten Oberamte — handelt, und sle in solchen Fällen als Bevollmächtigte
der ersteren erscheinen, so liegt ihnen ob, die — ihnen deßbalb ertheilten Aufträge
und Anweisungen zu befolgen.
Auch in andern wichtigeren Fällen haben die Amts-Deputirten den Gemeinde-
Nath und Bürger-Ausschuß ihrer Gemeinde von den durch die Amts-Versammlung
gefaßten Beschlässen in Kenntniß zu setzen; zur persbnlichen Anwehnung in der Amts-
Versammlung sind die Bürger-Ausschüsse oder einzelne Mitglieder derselben nur auf
besenderes Erferdern der Amts-Versammlung berechtigt.
I
*s 9-
Aktuar der Amts-Versammlung.
Die Amts-Versammlung übertrögt einem ihrer Mitglieder die Führung des-
Protokolls, die Ausfertigungen aus demselben und senstigen Aktuariats-Geschefte.