Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die Verbaftung des Angeschuldigten ist in den gesetzlich hiezu geelgneten Fällen 
nicht ellein dem Oberamts-Richter, sondern auch dem Oberamtmann und jedem Orts- 
Vorsteher erlaubt. 
Was die Erlassung von Steckbriefen betrift, so ist auch diese nach Berschiedenheit 
der Fälle sowohl dem Oberamts-Richter als dem Oberammmanne, bepden jeroch nur 
insofern gestattet, als der Verdacht gegen die bezeichnete Person rechtlich begrändet, und 
die Verhaftung derselben zuläßig ist. Auch die vom Oberamts-Richter erlassenen Steck- 
briefe werden in der Regel an die Oberämter seines und der benachbarten Gerschts- 
Bezlrke gerichtet, und von diesen an die untergeordneten Behbrden ausgeschrieben. 
Die Veranstaltung einer Streife blelbt dem Oberamtmann überlassenz nur in be- 
sonders dringenden Fällen kann der Oberamts-Rlchter auch einzelne Orts-Vorsteher 
um Anstellung einer Partlcular-Streife unmittelbar requlriren. 
Gegen die hiebey ader auch sonsten eingefangenen Vaganten wird die Untersuchung 
vom Oberamtmanne elngeleitet, und erst dann, wenn sich gegründete Anzeigen eines 
wirklichen Verbrechens finden, an den Oberamts-Richter abgegeben. 
. 39. 
Polizevy-Gefängnissie und Verpyflegung der Gefangenen, 
Die Aufsicht über die Pelizey-Gefängnisse und die darin befindlichen Gefangenen 
steht dem Oberamtmann, und in der Unterordnung unter denselben den einzelnen Orts- 
Vorstehern zu. 
Die Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse, so wle die Ver- 
pstegung der Gefangenen in denselben liegt der Amtspflege ob, welche dagegen auch 
die von Oberamtswegen angesetzten Polizey= und Diseiplinar-Strafen bezieht. Nur 
die Strafen wegen Uebertretung der Jagd= und Finanz-Gesetze werden dem Fiscus 
verrechnet. 
Zu Verminderung der Kosten ist es dem Oberamtmann gestattet, slch zu Woll- 
Uehung seiner Straf-Erkenntnisse der städrischen Polizey-Gefängnisse zu bedlenen. 
Die diesfallstge Uebereinkunft mit den Stadt-Verstehern, so wie die Festsetzung 
des Verpflegungs -Tarifs und das Erkenntniß über den Regreß an die Schuldigen 
blelbt der Amts-Versammlung überlassen. » 
Diejenigen Gefangenen, welche zur Uebergabe an den Oberamts-Richter geeignet 
sind, werden auch waͤhrend des oberamtlichen Verhaftes auf Rechnung des Fiscus der-
	        
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