Nro. bi. 1819. 561
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Dienstag, à1. September.
Unmittelbare Königliche Decrete.
Königliche Verordnungen.
Edikt über die Einrichtung der Gerichts-Notariate.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Durch Unsere organischen Edikte vom 31. Der. v. J. haben Wir die Ausübung
der will-übelichen Gerlchtsbarkeit, mit wenigen, in der Natur einzelner Rechts-Geschäfte
ge ründeten Ausnahmen, den Stadt= und Gemeinde-Rthen überlassen, zugleich aber die
Errihtung von Gerichts-N##tariaten ausgesprochen, welche diejenigen Geschfte der Rechts-Pelize:,
die auf Anwendung schwieriger Rechtsformen beruhen, und besondere Geschäfts-Kenntnise
erfertern, unter der Autoritt und Mitwirkung der Gemeinde-Röätbe bearbeiten,
und für diese Am ts-Verrlchtungen gleich allen übrigen Beamten aus bffentlichen Cassen
besoldet werden sollen.
Zu munmebrider Ausführung jenes Beschlusses verordnen Wir, nach Anhbrung Unsers
Geheimen= NRaths, wie folgt.