Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  bi.  1819.  561

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  à1.  September.

 

Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Königliche  Verordnungen.

Edikt  über  die  Einrichtung  der  Gerichts-Notariate.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Durch  Unsere  organischen  Edikte  vom  31.  Der.  v.  J.  haben  Wir  die  Ausübung
der  will-übelichen  Gerlchtsbarkeit,  mit  wenigen,  in  der  Natur  einzelner  Rechts-Geschäfte
ge  ründeten  Ausnahmen,  den  Stadt=  und  Gemeinde-Rthen  überlassen,  zugleich  aber  die
Errihtung  von  Gerichts-N##tariaten  ausgesprochen,  welche  diejenigen  Geschfte  der  Rechts-Pelize:,
  die  auf  Anwendung  schwieriger  Rechtsformen  beruhen,  und  besondere  Geschäfts-Kenntnise
  erfertern,  unter  der  Autoritt  und  Mitwirkung  der  Gemeinde-Röätbe  bearbeiten,
und  für  diese  Am  ts-Verrlchtungen  gleich  allen  übrigen  Beamten  aus  bffentlichen  Cassen
besoldet  werden  sollen.

Zu  munmebrider  Ausführung  jenes  Beschlusses  verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unsers
  Geheimen=  NRaths,  wie  folgt.