Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Gegen diese oberamtliche Entscheldung findet kein weiterer Rekurs an eine hoͤhere 
Behdrde Statt. 
F. 45. 
Aufsicht über die — dem Oberamte unterseordneten 
Staats= umd Gemeinde-Diener. 
Bey dieser sowohl als bey jeder andern Veranlassung hat der Oberamtmann sein 
Augenmerk dahin zu richten, daß das obrigkeitliche Ansshen eines Theils gegen Unbot- 
mäßigkeiten und ordnungs widrige Anmaßungen behauptet, andern Theils aber nie zur 
Bedrückung oder Mißbandlung Unserer Unterthanen mißbraucht werde. « 
JudiösekgedoppeltenBezlehunghatderOberanstmannaufdicAmtsführungdcr 
—ihm untergeordneten Staats= und Gemeinde-Diener ein stets wachsames Auge zu 
balten, ihre Thätigkeit zu wecken, zu ordnen und zu leiten. 
9. 44. 
Namentlich über die Orts-Polizey. 
Die Handhabung der Orts-Polizey haben Wir zwar sewohl in der Amts-Stadt 
aols in den übrigen Amts-Orten zunschst und unmitelbar den Orlts-Verstehern und 
Gemeinde-Räthen anvertraut. 
Wir wollen jedoch, daß der Oberamtmann über die wirkliche Ausübung dieser 
Polizeny-Gewalt die strengste und beständige Aufsicht führe, die Tießfallssgen Lekal- 
Anordnungen nach vorgängiger Prüfung von Amtswegen zu unterstützen, umer sich 
selbst und mir den Landes-Polizey- Gesetzen in Uebereinstimmung zu bringen trachte. 
9. 45. 
Insbesondere in der Oberamts-Stadt. 
Wes insbesondere die Orts-Polizey in der Oberamts. Stadt betrifft, so bringt #es 
die Natur der Sache und das gegenseilige Verbeltniß des Oberamtemanns und des 
Orts-Veorstebers mit sich, daß ersterer nicht allein in wichtigeren und dringenderen Fil- 
len unmi#telbar und persdulich einzuschreiten befugt und verpflichtet, sondern auch der 
Orts-Vorsteher von allen bedeutenderen, insbesendere aber von allen mit einiger Oessent= 
lichkeit verknüpften Vorgängen das Oberamt auf der Stelle in Kenniniß zu setzen, und 
die etwaigen Anordnungen desselben zu befolgen verbunden ist. 
Umer die Vorgänge dieser Art sind insbesendere zu zäblen: alle Aufsehen erregende 
Ercesse und polizeywidrige Vorfälle, bffentliche Lustbarkeiten, Freyschiessen, Schau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.