Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Der  erste  Orts-Geistliche  und  der  erste  Orts-Vorsteher  führen  gemeinschaftlich
den  Vorsitz,  die  übrigen  Geistlichen  des  Ortes,  wo  sich  deren  mehrere  befinden,  die
ersten  Stimmen  in  der  Versammlung.

Wo  jedoch  für  einzelne  Kirchen  des  Ortes  besondere  Stiftungen  besteben,  gebühre
nur  den  —  bey  der  betreffenden  Kirche  angestellten  Geistlichen  eine  Stimme  über  die
Angelegenheiten  derselben.

Das  Stimm-Recht  der  weltlichen  Rathsglleder  wird  durch  kein  Parochial-Verhältniß
  beschränkt.

Weng  jedoch  der  Gemeinde-Rath  aus  Mitgliedern  von  verschiedenen  Glaubens-Bekenntnissen
  zusammengesetzt  ist,  so  sind  die  kathelischen  Mitglieder  desselben  von
den  Berathungen  über  die  Verwaltung  evangelischer  Stiftungen,  und  umgekehrt  die
evangelischen  Confessions-Verwandten  von  den  Berathschlagungen  über  die  Berwaltung
  katholischer  Stiftungen  insoweit  ausgeschlossen,  als  diese  Stiftungen  bloß  für
gottesdienstliche  Zwecke  bestimmt  sind.

F.  3.
Fortsetzung.

Dem  ersten  Orts-Geistlichen  und  dem  Orts-Vorsteher  gebührt  im  Falle  der
Stimmen-Gleichheit  die  entscheidende  Stimme.

Sollten  auch  ihre  Meinuangen  getheilt  seyn,  so  ist  der  Fall  dem  gemeinschaftlichen
  Oberamte  und  von  diesem  nach  Befinden  der  Umstände  der  Regierung  zur
Entscheidung  vorzulegen.

4.
Aktuariat  bev  demselben.

Der  gewöhnliche  Aktuar  des  Gemeinde  Rathes  führt  das  Protokoll  (abgesondert
vom  Raths-Protokoll)  und  beforgt  die  Ausfertigungen  aus  demselben  ohne  besondere
Belohnung.  Die  Akten  werden  bey  den  Gemeinde-Dokumenten  verwahrt;  dem  vorsitenden
  Geistlichen  ist  unbenommen,  zu  jeder  beliebigen  Zeit  davon  Einsicht  und
Abschrift  zu  nehmen.

1
Stiftungs-Pfleger.

Der  nach  obigen  Bestimmungen  gebildete  Stiftungs-Rath  wählt  durch  Mehrbeit
der  Stimmen  die  erforderlichen  Stiftungs-Pfleger  (Heiligen-Pfleger,  Spital-Pfleger,
Armenkasten-Pfleger,  Almosen-Hfleger  u.  s.  w.)  und  stellt  sie  dem  gemeinschaftlichen
Oberamte  zur  Bestätigung  und  Verpflichtung  vor