Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

·  13.
Bollziehung  des  Etats.  —  Kirchen-Convent.

Mit  der  Wollziehung  des  Etats,  mit  der  Dekretursder  einzelnen,  durch  denfelben
  im  Abgemeinen  genehmigten  Einnahmen  und  Ausgaben,  mie  der  sreciellen  Verwendung
  der  —  gewissen  Zwecken  etotsmáßig  gewidmeten  Summen  und  überhaupt
mit  Besorgtung  der  laufenden  Geschäfte  im  Stiftungs-Wesen  ist  der  Kirchen-Con-=vent
  als  beständiger  Ausschuß  des  Stiftungs-Rathes  beauftragt.

Die  Orts-Geistlichen,  der  erste  Orts-Worsteher  und  der  Stiftungs-steger  sind
von  Amtswegen  Mitglieder  des  Conventes.  Zwey  bis  drey  weltere  Beyslitzzer  werden
von  dem  Siiftungs-NRathe  aus  seiner  Mitte  gewählt.

Das  Convents-Prokokoll  wird  durch  den  Orts-Geistlichen,  und,  wo  deren
mehrere  find,  durch  den  jüngsten  von  ihnen  geführt  und  aufbewahrt.

.  14.
Verantwortlichkeit  desselben  und  des  Stlftungs-Pflegers.

Ohne  die  schriftliche  Genehmigung  des  Kirchen-Convents  ist  kein  Stiftungs-Offleger
  ermächtigt,  irgend  einen  Kauf,  Verkauf,  Accord,  Pacht  oder  sonsilgen  Contract
  im  Namen  der  Stiftung  abzuschließen,  irgend  eine  nicht  bereits  im  Voraus  bestimmte
  Ausgabe  zu  leisten,  irgend  etwas  an  Geld  oder  Naturalien  auszulelhen.

Für  jede  dießfallsige  Versäumniß  hat  der  Stlstungs-Pfleger,  für  jedes  —  ohne
Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  genehmigte  Anlehen  die  sämtlichen  Mitglieder
des  Kirchen-Convenkes,  jedes  zu  seinem  Betreffe,  subsidiarisch  aber  fürs  Ganze  zu  haften.

Ueber  Bau"  Kosten  Cmit  Ausnahme  der  gewbhnlichen  Reparaturen)  und  über
andere  Anrechnungen,  deren  Beurthellung  besondere  technische  Kenmtnisse  erfordert,  hat
der  Kirchen-Convent  vor  Fassung  des  Beschlusses  mit  den  geelgneten  Sach-Werständigen
  Räücksprache  zu  nehmen.

#  15.
Verbältniß  des  Kirchen-Consvents  zum  Stiftungs-Rathe.
Wenn  aber
1)  die  Verbindlichkeit  der  Stiftung  zu  diesen  oder  andern  Ausgsben  nicht  ganz  unzweifelhaft,
  oder
3)  von  Uebernahme  einer  neuen  WVerbindlichkeit  auf  die  Stiftung,
3)  von  einer  neuen,  Besoldung,  Besoldungs-Zulage,  Penston  oder  sonst  ijöhrlich
wiederkehrenden  Ausgabe,