Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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der Salz-Gefällverwaltung von dem Kö- 
niglichen Steuer= Colleg'um zu trennen, 
und dem Kbnigl. Bergrath unterzuordnen, 
auch die bei dem Königl. Bergrath noch 
unbesetzte vierte Raths = Seelle dem blshe- 
rigen Assessor des Steuer-Collegiums, 
Masjer, Inädigst zu äbertragen geruht, 
Uhterm 4. d. M. wurde der Haupt- 
mann erster Classe im achten Infanterle 
Regiment, v. Mayhbfer, wegen seiner 
gestdrten Gefundheit penflonirt. 
Die Uebertragung der Posihaltersftelle 
zu Wolfegg an den Handelsmann Jeh. 
Schmid daselbst ist durch Khnigl. Ent- 
schließung vom à3. v. M. bestätigt wor- 
den. 
II. Verfügungen der Departemené. 
A.) Des Departements des Innern: 
des Ministerium des Innern. 
Die Ernemmung des Generak-Lieutenanes v. Hügel und des General-Majors, General-Quartiermeisters 
v. Varnbuler zu lahenslänglichen Mitglfedern der ersten. Kammer der Stände-Versammlung be- 
Seine Kbnigliche Majestät haben 
vermbge Dekrets vom y. d. M. den General- 
Lieutenant und Präsldenten des Kriegs-De- 
verterschts. v. Hügel, und den General- 
Major, General-Quartiermelster v. Barn- 
büler, zu lebenslänglichen Mirgliedern der 
ersten Kammer der Stänve-Wersammlung 
zu ernennen geruht. 
Stuttgart den y. Juml 1870. 
v. Otto. 
b.) Der Departements der Justiz und der Finanzen: 
der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Verordnung, die Vornahme der Wilderel-Umtersuchungen betreffend. 
Seine Khnigliche Majestät haben 
in Betreff der Vornahme der Untersuchun- 
tgem in Wilberei= Sachen auf elnen von 
dem Kduigl. Gehelmen-Rathe hierüber 
erstattrten Antrag durch höchste Entschlie- 
lung vom 3. Rovember v. J. zu verfügen 
geruht, daß die Untersuchung der zum Er- 
kenntniß der Krels-Gerichtshöfe sich eit- 
nenden Wilderel-Wergehen nach der Ver- 
schrift des olerten Organisations= Edilts 
vom 31. December 1316. J. 202 den 
Oberamtsgerichten ausschließlich überlossn, 
diese jedoch nach f. 405 des genamtea 
Ediets eben sowohl berechilgt als verpflich-
	        
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