Reichsgericht (Strassachen). 51
verhältnissen erhebliche Urkunde i. S. der §§ 267, 268 StGB.
zu erachten. '
Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des ersten
Richters sollte durch das in Frage stehende Schriftstück die Berechtigung
des Angeklagten, durch Arrestanlage eine Sicherung seiner Miethszinsforderung
zu erlangen, dargethan werden und wurde auch der beantragte
Arrest bewilligt und Mobiliarpfändung bei dem Schuldner Ch. vorgenommen.
Die Anordnung des Arrests setzte die Glaubhaftmachung des Auspruchs
und des Arrestgrunds voraus (§ 800 CP0O.).
Die Revision behauptet nun zunächst, ein Schriftstück, welches nur
zur Glaubhaftmachung im Sinne der CPO) diene, sei keine Urkunde im
Sinne des Strafsgesetzes.
Diese Meinung ist irrig. Die CP. unterscheidet allerdings zwischen
Glaubhaftmachung und Beweis. Erstere genügt namentlich in solchen
Fällen, in welchen es sich nicht um endgültige, sondern nur vorläufige
Entscheidungen handelt (z. B. 88 44, 99, 214, 247 u. a. CPO.). Eine
Definition des Begriffs der Glaubhaftmachung hat das Gesetz absichtlich
nicht gegeben (vergl. Motive zu § 256 des Entw. der CPO. lietzt § 266)]
Hahn, Materialien Bd. 1 S. 281). Es muß daher die gewöhnliche
Wortbedeutung als maßgebend erachtet werden und kann sonach auch schon
eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit einer Thatsache ausreichen,
bei dem Richter den Glauben an deren Dasein zu begründen. Das, was
der richterliche „Glaube“ umfaßt, ist aber immer die Existenz, die
Wahrheit der Thatsache. Wenn demnach die Revision behauptet, die
Wahrheit einer Thatsache sei allein Gegenstand des Beweises im engeren
Sinne, so ist das nur beschränkt richtig. Der Unterschied liegt darin,
daß im Falle der Glaubhaftmachung, wo sowohl von der Zulassung des
Prozeßgegners zum Gegenbeweis, als von der für die Beweisführung
gesetzlich vorgeschriebenen Form der Beweisaufnahme abgesehen werden
kann, die Annahme der Wahrheit einer Thatsache auf dem mehr subjektiven
Ermessen des Richters beruht, während beim Beweise die Annahme der
Wahrheit auf einer mehr objektiven, durch den gesetzlichen Gang der Beweiserhebung
geschaffenen Grundlage beruht. Glaubhaftmachung und Beweis
verfolgen gleichen Zweck: den Richter von dem Dasein einer Thatsache,
der Wahrheit einer Behauptung, zu überzengen, und nur die Mittel,
wodurch, und der Weg, auf welchem dieser Zweck erreicht wird, können
verschieden sein (§ 266 Abs. 2 CPO). Hieraus folgt, daß die Glaubhaftmachung
nicht einen Gegensatz zum Beweise bildet, sondern, daß beide
Prozeßfaktoren ihrem Wesen nach gleichartig sind. Wenn daher 8 267
St GB. vom Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen spricht, so muß
hierunter auch die Glaubhaftmachung im Sinne der CPO. verstanden