der Ueberschuß der Stiftungs-Einkuͤnfte
gleich ausgerhellt wird:
A. auf Wittwen= Portlonen, theils zu
50 fl., bells zu 36 fl. für Winwen
aus dem Mittelstande ohne Rücksicht
auf die verschledene Art des christlichen
Glaubens-Bekenntnisses. Der gewöhn-
che Wohnste der Wittwe muß aber
innerhalb des Reckar-Kreises seyn, wie
solcher durch das Edikt vom 35. Nov.
# bestimmt ist und können nar
Wittwen konkurriren, dle drel unerzo-
tzene Kinder, nämlich Sbhne unter
10, Toͤchtern unter 17 Jabren haben,
ausgenommen sie haͤtten das 60. Jahr
wurückgelegt, und bel großer Kränklichkelt
keine Kinder, die sle binlänglich un-
lerstätzen könnten. Nur ausnahms-
neise önnen aus den an den Reckar-
Kreis engrönzenden Ober= Aemtern
Witiwen von Geistlichen und von Leh-
rern an gelehrten Anstalten und Schu-
len bis zum Prözeptor einschließlich zu-
telasee werden, wenn sle fänf unerze-
hene Kinder besitzen, oder bel zurück-
belegtem 6o. Jahr und großer Kränk-
Uchkelt drei derselben.
Der Begriff „Mirttelstand“ i#
bel dleser Selftung beschränkt auf
Winen von Geistlichen, von Lehrern
e#n gelehrten Anstalten und Schulen,
bis zum wissenschaftlich gebildeten beh-
rer einer Real-Schule und bis zum
Prézeptor einschließlich, auf Cloll=
Sctaatsdiener bürgerlichen Standes,
vem Nath einschließlich abwärts, so-
davn auf Beamten der Standes= und
Guto-Herrn und der Gemeinden, in-
lbfern alle diese fürmlich wlssenschaftlich
gebilder sind, oder dem Schreiberstande
angehbren, ferner auf Wittwen von
Aerzten und wissenschaftlich gebildeten
Wund-Aerzten, von privatistrenden
Gelehrten, von Advokaten, Sobstitu=
ten, Renovatoren und ähnlichen An-
gestellten; endlich von Apothekern, ge-
bildeten Kausleuten, Fabrik-Inhabern
und enerkannt gedildeten Künstlern.
In befonderer Anerkennung des
Werthes elnes treuen Lehrers kbnnen
auch die Wlitwen von ulcht wissenschaft-
lich geblldeten Real Lehrerr, Kollabora=
teren und von tehrern an deutschen
Schulen bel den Portienen zu 25 fl.
konkurriren.
Witwen, welchen die Erziehung
mebrerer Kiünder obliegt und die an-
derwärts keine oder wle z. B. die
Wutwen der Geistlichen keine genuͤ-
gende Pension haben oder von der Ge-
meinde ihres Wohnorts keine Unter-
stuͤpung zu erwarten haben, werden