Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

der Ueberschuß der Stiftungs-Einkuͤnfte 
gleich ausgerhellt wird: 
A. auf Wittwen= Portlonen, theils zu 
50 fl., bells zu 36 fl. für Winwen 
aus dem Mittelstande ohne Rücksicht 
auf die verschledene Art des christlichen 
Glaubens-Bekenntnisses. Der gewöhn- 
che Wohnste der Wittwe muß aber 
innerhalb des Reckar-Kreises seyn, wie 
solcher durch das Edikt vom 35. Nov. 
# bestimmt ist und können nar 
Wittwen konkurriren, dle drel unerzo- 
tzene Kinder, nämlich Sbhne unter 
10, Toͤchtern unter 17 Jabren haben, 
ausgenommen sie haͤtten das 60. Jahr 
wurückgelegt, und bel großer Kränklichkelt 
keine Kinder, die sle binlänglich un- 
lerstätzen könnten. Nur ausnahms- 
neise önnen aus den an den Reckar- 
Kreis engrönzenden Ober= Aemtern 
Witiwen von Geistlichen und von Leh- 
rern an gelehrten Anstalten und Schu- 
len bis zum Prözeptor einschließlich zu- 
telasee werden, wenn sle fänf unerze- 
hene Kinder besitzen, oder bel zurück- 
belegtem 6o. Jahr und großer Kränk- 
Uchkelt drei derselben. 
Der Begriff „Mirttelstand“ i# 
bel dleser Selftung beschränkt auf 
Winen von Geistlichen, von Lehrern 
e#n gelehrten Anstalten und Schulen, 
bis zum wissenschaftlich gebildeten beh- 
rer einer Real-Schule und bis zum 
Prézeptor einschließlich, auf Cloll= 
Sctaatsdiener bürgerlichen Standes, 
vem Nath einschließlich abwärts, so- 
davn auf Beamten der Standes= und 
Guto-Herrn und der Gemeinden, in- 
lbfern alle diese fürmlich wlssenschaftlich 
gebilder sind, oder dem Schreiberstande 
angehbren, ferner auf Wittwen von 
Aerzten und wissenschaftlich gebildeten 
Wund-Aerzten, von privatistrenden 
Gelehrten, von Advokaten, Sobstitu= 
ten, Renovatoren und ähnlichen An- 
gestellten; endlich von Apothekern, ge- 
bildeten Kausleuten, Fabrik-Inhabern 
und enerkannt gedildeten Künstlern. 
In befonderer Anerkennung des 
Werthes elnes treuen Lehrers kbnnen 
auch die Wlitwen von ulcht wissenschaft- 
lich geblldeten Real Lehrerr, Kollabora= 
teren und von tehrern an deutschen 
Schulen bel den Portienen zu 25 fl. 
konkurriren. 
Witwen, welchen die Erziehung 
mebrerer Kiünder obliegt und die an- 
derwärts keine oder wle z. B. die 
Wutwen der Geistlichen keine genuͤ- 
gende Pension haben oder von der Ge- 
meinde ihres Wohnorts keine Unter- 
stuͤpung zu erwarten haben, werden
	        
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