geboben oder die Zelt zur Abbaltung des.
selben anders bestimmt wrd, jedesmal dim
HK##gl. Studienrathe als der D ichts-
Bebbrde fär dle Redaktion der Klender
dle Anzelge zu machen. Zuglesch werden
die Königl. Oberämter aufgefordert, es
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eben dieser Stelle zur Kenntniß zu brln-
gen, wenn sie etwa bereits in das seltherl-
ge Märkie Vereschuß eingeschlichene un-
richtige Angaben bemerken.
Sungart den 19. Mäcz 2871.
Süskind.
C.) Des Departements der Finanzen:
des Finanz-Ministerium.
Köuigl. Verordnung in Betreff des statisiisch= topographischen Bürcau.
Nach einer bereits unterm 168. Novem-
ber 1839 (Staats= und Reglerungs-Blatz
NRro. vo) bekannt gemachten allerhdchsten
Entschlesung haben Se. Könisl Maje-
Ktät ein statistisch= tepographlsches Bürean
iu errichten geruht. Dasselbe hat die Be-
mmung, eine genaue und vollständige
bondes Volke= und Ortskunde von Wärt-
temberz zu llefern, und die in jedem Jabre
blerunter sich ergebenden Veränderungen
sorzfältiz zu sammeln, so daß jede Regle-
tungs= Behbrde und jeder Württemberger
fertdauernd eine richilge und umfassende
Kenniniß von dem Zustande und den Ver-
bͤlinissen des Voterlandes sich zu verschaf-
sen, Gelegenheit habe.
Um nun dlesen Zweck erreichen zu kün-
nen, baben Se. Königl. Majestät ver-
ordnet, daß (ämtliche Prooinzial-Stellen
und Beamte, namentlich auch die Gelf-
lichen, Aerzte und Ortsvorsteher denjenigen
Anforderungen, welche das Büreau in
der angrebenen Beziehung an sie zu machen
für n#thlg erachten wird, eslichtmäßig zu
entsprechen gehalten seyn sollen.
Insbesondere werden dieselben angewit,
sen, die tabellarischen Fragen-Plane, welche
das Büreau zu bestimmten Zeiten aus,
schicken wird, mit Fleiß zu beantworten,
um zur gesetzten Zeit pünktlich ousgefülle,
und mit ihren Unterschristen versehen, an
dasselbe zurückzusenden.
Dabei wird bemerkt, daß man es gerne
sehen wird, wenn auch Liebhaber der Va-