Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

geboben oder die Zelt zur Abbaltung des. 
selben anders bestimmt wrd, jedesmal dim 
HK##gl. Studienrathe als der D ichts- 
Bebbrde fär dle Redaktion der Klender 
dle Anzelge zu machen. Zuglesch werden 
die Königl. Oberämter aufgefordert, es 
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eben dieser Stelle zur Kenntniß zu brln- 
gen, wenn sie etwa bereits in das seltherl- 
ge Märkie Vereschuß eingeschlichene un- 
richtige Angaben bemerken. 
Sungart den 19. Mäcz 2871. 
Süskind. 
C.) Des Departements der Finanzen: 
des Finanz-Ministerium. 
Köuigl. Verordnung in Betreff des statisiisch= topographischen Bürcau. 
Nach einer bereits unterm 168. Novem- 
ber 1839 (Staats= und Reglerungs-Blatz 
NRro. vo) bekannt gemachten allerhdchsten 
Entschlesung haben Se. Könisl Maje- 
Ktät ein statistisch= tepographlsches Bürean 
iu errichten geruht. Dasselbe hat die Be- 
mmung, eine genaue und vollständige 
bondes Volke= und Ortskunde von Wärt- 
temberz zu llefern, und die in jedem Jabre 
blerunter sich ergebenden Veränderungen 
sorzfältiz zu sammeln, so daß jede Regle- 
tungs= Behbrde und jeder Württemberger 
fertdauernd eine richilge und umfassende 
Kenniniß von dem Zustande und den Ver- 
bͤlinissen des Voterlandes sich zu verschaf- 
sen, Gelegenheit habe. 
Um nun dlesen Zweck erreichen zu kün- 
nen, baben Se. Königl. Majestät ver- 
ordnet, daß (ämtliche Prooinzial-Stellen 
und Beamte, namentlich auch die Gelf- 
lichen, Aerzte und Ortsvorsteher denjenigen 
Anforderungen, welche das Büreau in 
der angrebenen Beziehung an sie zu machen 
für n#thlg erachten wird, eslichtmäßig zu 
entsprechen gehalten seyn sollen. 
Insbesondere werden dieselben angewit, 
sen, die tabellarischen Fragen-Plane, welche 
das Büreau zu bestimmten Zeiten aus, 
schicken wird, mit Fleiß zu beantworten, 
um zur gesetzten Zeit pünktlich ousgefülle, 
und mit ihren Unterschristen versehen, an 
dasselbe zurückzusenden. 
Dabei wird bemerkt, daß man es gerne 
sehen wird, wenn auch Liebhaber der Va-
	        
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