Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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verübten Diebsläplen., neben der Ver- 
bindlichkeit zum Schadens= und Kesten- 
Ersotz, unter Einrechnung der gegen sle 
unterm 30. December 1820 (Staats- 
und Reglerungs = Blatt v. J. 1811. 
p. 54) erkannten Strofe sechsmonat- 
liche Suchthausstrafe zu Ludwigeburg: 
und nachhersge Elnsperrung in dem- 
Zwangs, Arbeitshause zu Ulm ble zu er- 
wrobter Besserung, wenigstens ober, auf 
kie Dauer von vier Momaten er- 
##nnt werden, 
Am 26. Februar wurde verur- 
theilt: 
. der bei dem Oberamtsgerichte Wangen- 
in Untersuchung. gekommene Franz An- 
ton Helm, ven Oberreuthe, Königl. 
Balerischen Landgerichto Weller, wegen- 
mebrerer“ theils ansgezelchneter, theils 
mit hffentlicher Gewaltthätigkeit verübter- 
Diebstähle und Wiederehmri#ts in das 
Khaigreich nach vorausgegangener Aus- 
weisung, unter Strasbedrohung für dle- 
Näckkehr, neben Verfällung in den Er- 
sod des gesilsteten Schadens und sämt- 
licher Kosten, mit Vorbebalt 
Steaferhöhung, wenn sich wegen einl- 
her, durch sein bleßes Geständuß erbe- 
iner Diebstähle in der Felge ein bele- 
der. Reat. u#gen ihn ergeben sollte, zu 
elner- 
neunmonotlscher Festungs-Arbelts= 
strafe, ouch wlederholter Auswelsung 
aus dem Königreiche, umer Androhung 
geschärfter Strafe im Wlederbetretungs- 
fall; 
18)) Jobann Jaudas, von Aichelau, wl- 
cher bel dem Oberamtsgerichte Mänfin= 
tgen in Untersuchung kam, wegen verab- 
redeter Stbrung einer bffemlichen ober= 
omtlichen Verhandlung, ferner wegen 
beleidigender Ausdrücke gegen den Ober- 
emtmann, den. Ortsschultheltzen und den 
Obmann des Bürger-Ausschusses, auch 
wegen Widersetzlichkelt gegen einen Po- 
lizeidiener, neben Zuscheldung eines ans 
gemessenen Tbells der Uniersuchungs= 
Kosten zu viermonatlicher Fesiungs= 
strafe; 
14. der bei dem Oberamtsgerichte Wangen 
In Untersuchung gekommene Soerikea# 
Joseph Gebbard Burger, von Wir- 
ghen, wegen muttelst Verferrigung falscher 
Dekrete Kinigl. Bebbrden theils voll- 
brachten, tbeils versuchten Beirugs, ne- 
ben dem Ersatz des gestif#eten Schadens 
und eines angemessenen Theils der 5 
tersuchungs-Kosten, zu einjschriver 
Festungsstrafe mit esper seiner Kkrper- 
Beschaffenbeit angemessenen Beschsf.l= 
gung. 
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