Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

 

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1915
Nr.  142

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  Ägypten  und  Französisch-.Marokko.  S.  673.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4915)  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  Ägypten  und  Französisch-Marokko.
Vom  14.  Oktober  1915.

Auf  Grund  des  § 7  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen
England,  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  421)  wird  folgendes

bestimmt:
Artikel  1

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  werden  im
Wege  der  Vergeltung  auch  auf  das  britische  Okkupationsgebiet  in  Ägypten  sowie
auf  die  unter  französischem  Protektorat  stehenden  Gebietsteile  Marokkos  für
anwendbar  erklärt.

Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:

1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber  wirkt  oder  nicht

(§  2  Abs.  2  der  Verordnung),  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den
Wohnsitz  oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder  vorher  stattgefunden
  hat.

2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  auf  den  Zeitpunkt

  ihres  Inkrafttretens  verwiesen  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.

Artikel  2
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich
der  Strafbestimmung  des  §  6  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  jedoch
erst  mit  dem  20.  Oktober  1915  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Oktober  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Delbrück

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1915.  161
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1915.