Zum Kündigungsrecht des Beamten. 571
Auf die Berufung des Klägers erkannte jedoch das Kammergericht, unter
Abänderung des landgerichtlichen Urteils, der Mietvertrag der Parteien sei zum
1. April 1906 durch Kündigung aufgelöst.
Die Gründe lauten in dem das Kündigungsrecht aus §3 570 BGB. betreffenden
Teile wie folgt: 6
„Die Kündigungsbefugnis nach 5 570 BGB. greift durch. Der Kläger war
durch seine Anstellung als Assistent des Königl. Materialprüfungsamtes Beamter
geworden. Seine Berufung zu einem Lehramte an die Königl. vereinigten
Maschinenbauschulen zu C. ist daher eine „Versetzung“ im Sinne des § 570 BGB.
Eine feste Anstellung ist für den Begriff des Beamten im Sinne des § 570
BGB. nicht wesentlich. Die Begriffsbestimmung des § 570 BGB. ist dieselbe,
wie die der § 811, 850 CPO. Die Fassung des 3 570 BGB.: „Militärpersonen,
Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten“ deckt sich mit
der entsprechenden Fassung in den §§8 811 und 850 CPO. Diese weicht nur insofern
ab, als in der neuen Fassung der CPO. das Wort „Unterrichtsanstalten“
durch „Anstalten“ ersetzt worden ist. Die Motive zur CPO. S. 428 bestimmen
den Begriff des Beamten dahin: „alle im Dienste des Reichs oder im unmittelbaren
oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder
nur vorläufig angestellten Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid
geleistet haben oder nicht . . . .“ Diese Begriffsbestimmung ist auch für das
BGB. für zutreffend zu erachten (v. Staudinger Anm. II 1b zu § 570).
Auch nach preußischem Staatsrecht ist für die Beamteneigenschaft nur die Uebertragung
eines Dienstes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig. Eine
Anstellung auf Probe, auf Widerruf oder auf Kündigung genügt (vgl. Römer,
Ergänz. und Erläuter. zum Allg. LR. Bd. 4 S. 14 ff.; Oppenhoff, Entsch.
d. Obertribunals Bd. 7 S. 581, Bd. 6 S. 277; Striethorst Archiv Bd. 72
S. 132).
Nach der Anstellungsurkunde des Klägers vom 11. März 1905 und der Bescheinigung
des Königl. Materialprüfungsamtes vom 20. Dezebmer 1905 ist es
zweifellos, daß der Kläger als Assistent des Materialprüfungamtes Beamter in
diesem Sinne war.
Die Berufung des Klägers zu einem besoldeten Lehramte an die Königl.
vereinigten Maschinenbauschulen in C. ist hiernach eine „Versetzung“ im Sinne
des §J 570 BGB. Sie enthält die Berufung von einem Staatsamt in ein anderes
Staatsamt, das sogar dem Verwaltungsbereiche desselben Ministeriums angehört.
Daß der Kläger in C. zunächst nur probeweise gegen ein Jahresgehalt
von 3600 Mk. beschäftigt werden soll und seine „endgültige“ Anstellung als Oberlehrer
erst nach einer ein- bis zweijäbrigen Probezeit in Aussicht genommen ist.
steht nach der obigen Begriffsbestimmung se ner Beamteneigenschaft nicht entgegen.
Die „probeweise Beschäftigung“ des Klägers als Lehrer kann dem Probejahre
des Lehramtskandidaten nicht gleichgestellt werden. Der Kläger verwaltet
im öffentlichen Interesse ein staatliches Lehramt und bezieht dafür ein Gehalt
von 3600 Mk., während der Probekandidat unentgeltlich und nur zu seiner Ausbildung
beschäftigt wird. Die Frage, ob aus Anlaß der Versetzung Umzugskosten
gewährt werden, ist für die Anwendung des § 570 BGB. gleichgültig.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach allein von der Frage ab,
ob das Kündigungsrecht des § 570 BGB. dem Mieter auch dann zusteht, wenn
er beim Abschlusse des Mietvertrags noch nicht Beamter war. Es handelt sich
hier nicht darum, daß der Mieter, welcher bisher nicht Beamter war, eine Anstellung
erlangt und infolge dieser Anstellung seinen Wohnsitz verlegt (zu vgl.
Urteil des KG. XIV. Civilsenat vom 23. März 1903, Rechtspr. Bd. 11 S. 319),