Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

burg  in  Untersuchung  gekommene  Franz
Joseyb  Moser,  von  Appenberg,  wegen
mehrfacher,  zum  Thell  ausgezeichneter
Diebstähle  und  wegen  Umeerschlagungen,
neben  dem  Kesten=  und  Schadens  Ersatz#
u  ftebenmenatlcher  Festungs-Arbelisstrafe;


14.  auf  die  von  dem  Oberamtsgerichee  Gepbingen
  geführte  Untersuchung:

)  Mlchael  Stetzmaler,  von  Ottenbach,
wegen  rübter  Mißbandlung,  Verbal-Injurien
  und  Drivatconcussion,  neben
Juscheidung  der  Hälfte  der  Unterftchungs
  und  etwalgen  Heilungs  Kosten
m  drei  und  einpalbmonotlicher
Festungs=  Arbeitsstrafe  mit  Räcksichtnahme
  auf  selne  kbrperliche  Beschaffenbeit;


d)  dessen  Chewelb,  Cäcllla,  wegen  glelcher
Vergeben,  neben  Zuscheldung  der  andern
  Hälfte  der  Kosten,  zu  drei  und
einhalbmonatlicher  Zuchthausstrafe
tu  Markgrbuingen.  –

Am  19.  März  wurden  veror:
tbell#t:
ib.  auf  den  Grund  der  von  dem  Oberemtsgerichte
  Tettnang  geführlen  Untersachung:

)  ager  Harrer,  von  Primieweller,

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wegen  Sachgefolgter  Tphellnhme  an
mehreren  Dlebstählen,  Bezänstigung
elnes  qualiffeirten  Kirchen,  Diebstaßls
und  wiederholren  Beherbergung  elnes
Jouners  und  flüchtigen  Verbrechers  zu
sechemonatlicher  Festungs-Arbeitsstrafe,
  und

b))  dessen  Ehefrau,  Monlka,  wegen  gleicher

  Vergehen,  zu  sechsmonatlicher
Zuchchausstrafe  zu  Ludwigsburg;

:a)  Franz  Joseph  Horter,  von  Primis=  *

weller,  wegen  Theilnahme  aͤn  mehreren
Dlebstählen  und  Begünstigung  eines
quallsicirten  und  großen  Kirchen-Diebstahls
  zu  viermonatlicher  Festungs=Arbeltsstrafe;


d)  Benedikt  Lingg,  ben  Ravensburs.

wegen  Theilnabme  an  zwel  großen
Kirchen-Dlebstählen  und  einem  andern
großen  Diebstahle,  deren  derselbe  elnes
Läugnens  ungeachtet  für  überwiesen  angenommen
  wurde,  äber  die  berelts  unterm
  5.  Febr.  d.  J.  in  der  Untersuchungsfache
  gegen  Kzoer  Schsttle  ung
Genossen  gegen  denselben  ausgesprochene

  zweiljaͤhrige  Festungs  Abeitsstrafe
zu  elner  weirern  Festungs-Arbelrestrafe
von  ein  und  einem  halben  Jahrez

zugleich  wurde  hinsschillch  des  Kestenund
  Schadens-Erliges  gegen  säntlche