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neben Verfaͤllung in den Kosten= und
Schadens= Ersatz zu olermonatlscher
Juchthausstrafe in Markgebningen;
7. ouf die von dem Oberamtsgerichte Biberach
gefährte Untersuchung:
) Johannes Merkle, von Wolfsbähl,
Kbnigl. Baler. Landgerschts Rürdlinzen,
wegen eines nach vorbergegangener
Verabredung mit elnem Mligefangenen
complott= und planmäßig veräbten gewaltsamen
Angriffs auf zwel Gehülfen
des Gefangenwärters und dadurch versuchter
Befreiung aus dem Gefängnsß,
auch wegen weitern im Gefängniß bebangenen
Unfugs zu viermonaltllcher
Festungs-Arbeltsstrafe und kbrperlicher
Züchtigung mit 50 Stockstreichen;
b) Joseph Zech, von Oberrieden, Kantons
St. Gallen, wegen glelchen Anhriffs
auf zwei Gehülfen des Gefangenwärlers
und dadurch versuchter Befrelung
aus dem Gesängniß, zu viermonatiicher
Festungs= Arbeitsstrafe
und kbrperlicher Zächtigang von z0
Seeckstreichen;
mgleich wurde gegen belde Inqulslien
wegen des Kosten= und Schadens= Ersotes
das Angemessene verfägt und das
Erkenntniß wegen der denselben angeschulbigten
welrern Verbrechen vorbehalten.
An demselben Tage wurde:
6 gegen die bel dem Oberemtsgertchte
Leutkirch in Umersuchung gekommene
Franziska Kleiner, von Leder, Khnigl.
Balerischen Landgerschte Buchloe, wegen
wiederholten verbotswidrigen Elntritte in
die Könlgl. Staaten, wiederholter Londstreicherei
und wegen Angabe eines falschen
Namens, in Betracht der wegen
tzleicher Vergehen berelts erstandener
Strafen, neben dem Ersatze sämtlicher
Kosten sechswöchlar Zuchthausstrafe
zu Markgröningen, nebst Willkomm und
Abschled und nachberige Answeisung aus
dem Königrelch, unter Androhung geschärfter
Strafe auf den Wiederbetrer
tungsfall erkannt;
9. gegen den bel dem Oberamtogerichte
Münsingen in Untersuchung gekommenen
Joh. Al#, von Drakensteln, Oberamts
Geißlingen, wrgen wiederheiten- Betrugs
und fertgesetzten klederlichen Lebenswandels,
neben der Verbiadlschreit zum Kosten=
und Schadens= Ersatz eine sechsmonatlkiche
Zuchchausstrafe in Gotteslsell,
mit Willkomm und nachherige Einsperrung
in dem Zwangs: Arbeitshause
zu Ulm bis zu erprobter Beserung, we.
nigstens auf die Dauer von sechs. Mowaten
ausgesprochen;