Metadata : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

612  Ueber  Begriff  und  Wesen

den  werden.  Sie  soll  nicht  bei  dem  stehen  bleiben,  was  von
Seite  der  Staatsgewalt  geschieht,  sondern  sie  hat  bei  Allem  zu
erforschen,  warum  es  geschieht  und  ob  es  nach  der  nothwendigen
  Vernunftbestimmung  des  Staates  geschehen  darf
oder  soll.  Sie  muss  aus  dieser  höchsten  Bestimmung  des  Staates
  die  einzelnen  Zwecke  ableiten,  denen  die  Haupizweige  der
Regierung  entsprechen  -und  in  jedem  derselben  die  sämmtlichen
einzelnen  Maassregeln  mit  dem  anerkannten  Zwecke  in  Zusammenhang
  bringen.  Es  darf  hiebei  nicht  eine  blosse  undeutliche
Vorstellung  des  Nützlichen  oder  Angemessenen  entscheiden,  man
darf  sich  nicht  mit  dem  höchst  schwankenden  Begriff  der  allgemeinen
  Wohlfahrt  (salus  publica)  oder  der  Glückseligkeit  der
Bürger  begnügen,  sondern  muss  kenntliche  Gränzen  der  Staatsthätigkeit
  ziehen.  Diese  Gränzen  werden  freilich  nur  in  Ansehung
  der  Zwecke  allgemein  angegeben  werden  können,  denn
was  die  Mittel  betrifft,  so  geht  die  Staatsthätigkeit  bekanntlich
mehr  oder  weniger  weit,  je  nachdem  ihre  Einwirkung  durch  die
einzelnen  Bürger  oder  die  Privatvereine  weniger  oder  mehr  enibehrlich
  gemacht  wird.  Der  Staat  greift  nur  da  ein,  wo  es  Bedürfniss
  ist,  wo  die  Privatbestrebungen  für  einen  zum  Wohl  des
Ganzen  gehörenden  Erfolg  unzulänglich  sind,  und  diess  ist  unter
verschiedenen  Umständen  der  Zeit  und  des  Raumes  nicht  in  gleicher
  Weise  der  Fall.  In  der  Beförderung  eines  Gewerbszweiges,
in  der  Armenversorgung  und  dgl.  wird  in  neuerer  Zeit  durch
freie  Privatvereine  der  Slaatsgewalt  manche  Mühe  abgenommen;
dagegen  kommen  auch  im  Fortgang  der  gesellschaftlichen  Entwicklung
  manche  neue  Uebelstände  zum  Vorschein,  manche  Missverhältnisse
  waren  auch  schon  vorhanden  und  werden  nur  späterhin
  erst  deutlicher  erkannt.

Die  Staatswissenschaft,  von  welcher  die  Polizeiwissenschaft
ein  Theil  ist,  kann  demnach  nicht  bei  dem  in  der  Ausübung  herkömmlichen
  Umfang  der  Polizei  stehen  bleiben,  wie  es  etwa  die
Kameralwissenschaft  im  vorigen  Jahrhundert  that;  sie  soll  nicht
blos  beschreiben,  sondern  überblicken  und  ordnen,  und  es  ist
ihr  die  Befugniss  nicht  abzusprechen,  zu  trennen,  wo  sie  Ungleichartiges
  beisammen  findet.  Diesen  Grundsatz  erkannte  auch
R.  von  Mohl  an,  als  er  in  seinem  vortrefflichen  Werke  „die