612 Ueber Begriff und Wesen
den werden. Sie soll nicht bei dem stehen bleiben, was von
Seite der Staatsgewalt geschieht, sondern sie hat bei Allem zu
erforschen, warum es geschieht und ob es nach der nothwendigen
Vernunftbestimmung des Staates geschehen darf
oder soll. Sie muss aus dieser höchsten Bestimmung des Staates
die einzelnen Zwecke ableiten, denen die Haupizweige der
Regierung entsprechen -und in jedem derselben die sämmtlichen
einzelnen Maassregeln mit dem anerkannten Zwecke in Zusammenhang
bringen. Es darf hiebei nicht eine blosse undeutliche
Vorstellung des Nützlichen oder Angemessenen entscheiden, man
darf sich nicht mit dem höchst schwankenden Begriff der allgemeinen
Wohlfahrt (salus publica) oder der Glückseligkeit der
Bürger begnügen, sondern muss kenntliche Gränzen der Staatsthätigkeit
ziehen. Diese Gränzen werden freilich nur in Ansehung
der Zwecke allgemein angegeben werden können, denn
was die Mittel betrifft, so geht die Staatsthätigkeit bekanntlich
mehr oder weniger weit, je nachdem ihre Einwirkung durch die
einzelnen Bürger oder die Privatvereine weniger oder mehr enibehrlich
gemacht wird. Der Staat greift nur da ein, wo es Bedürfniss
ist, wo die Privatbestrebungen für einen zum Wohl des
Ganzen gehörenden Erfolg unzulänglich sind, und diess ist unter
verschiedenen Umständen der Zeit und des Raumes nicht in gleicher
Weise der Fall. In der Beförderung eines Gewerbszweiges,
in der Armenversorgung und dgl. wird in neuerer Zeit durch
freie Privatvereine der Slaatsgewalt manche Mühe abgenommen;
dagegen kommen auch im Fortgang der gesellschaftlichen Entwicklung
manche neue Uebelstände zum Vorschein, manche Missverhältnisse
waren auch schon vorhanden und werden nur späterhin
erst deutlicher erkannt.
Die Staatswissenschaft, von welcher die Polizeiwissenschaft
ein Theil ist, kann demnach nicht bei dem in der Ausübung herkömmlichen
Umfang der Polizei stehen bleiben, wie es etwa die
Kameralwissenschaft im vorigen Jahrhundert that; sie soll nicht
blos beschreiben, sondern überblicken und ordnen, und es ist
ihr die Befugniss nicht abzusprechen, zu trennen, wo sie Ungleichartiges
beisammen findet. Diesen Grundsatz erkannte auch
R. von Mohl an, als er in seinem vortrefflichen Werke „die