Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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von Breitach, Oberamis Meckarsulm, 
wegen thaͤilicher Mißhandlung ihres Ehe- 
mannes und verschuldeter Toͤdtung des 
selben, in Rücksicht auf besondere, den 
Reat der Dotung mildernde Umstände, 
neben der Verbindlichkeit zum Ersatz ih- 
rer Arrest- und Untersuchungs-Kosten 
eine achtmonatliche Zuchthausstrafe 
erkannt. 
Am 26. April wurden verur- 
theilt: 
15.Charlotte Bauer, von Klein-Bottwar, 
Oberomts Marbach, wegen gewerbsmäßig. 
verübter Marktdiebstähle neben dem Er- 
saotze des Schadens und der Unterfu- 
chungs-Kosten zu sechsmonatlicher 
Zuchthausstrafez. 
16, der zu Ludwlgsburg in Untersuchung- 
gekommene Johann. Georg Schimpf, 
von Schsnasch,, Oberamts Blbblingenf= 
wegen vlierten Dlebstahle zu zehenmo 
natlicher Zuchthausstrase und nachbe- 
Driger Einschliefung in ein Zwangs-Ar- 
beltehaus bls zu erprobter Besserung, 
mindestens aber auf die Dauer von fünf 
Monaten, neben dem Ersatze seliner Ar- 
rest- und Untersuchungs-Kosten.. 
Am 28. April wurde: 
17. Christian Goͤz, von Schepbach, Ober- 
amts Weinsberg, wegen eines bel einer 
Pflegschaft gesetzten dolosen Kassenrestes 
und wegen Fälschung zu Bedeckung die- 
ses Restes, auch verschuldeten Vermk#- 
tzens= Zerfalls neben der Verbindlichkelt) 
zu Bezahlung der Untersuchunge-Kosten. 
mie achtmonatlicher Festungsstrafe. 
belegt. · 
Erkenntnisse in Rebisions-Fällem: 
18. In der Untersuchungs= Soache gegen 
Catharine Hammer, von Allmerspach, 
Oberamts Backnang; hat der Crimlnal= 
Senat des Königlichen Ober-Tribunals 
umerm 10. März d. J. das Erkennin#ß 
Lefell:: doß die Inqulsstin wegen ver- 
sachter. Abtreibung lbrer Leibesfrucht 
und vollbrachten Kindsmords mit dem 
Schwert vom Leben zum Tode za 
bringen und der Ersatz ihrer Arrest- 
Verpflegungs= Vertheldigungs- *-! 
der Untersuchungs= so wie die Erstartung 
der Hinrichtungs-Kosten aus dem Ver- 
moͤgen der Inquifitin zu lelsten sey. 
Seine Königllche Mojestät ha- 
ben jedoch vermöge Dekrets vom 30. 
Maͤrz der Deliquentin die erkannte To- 
des-Strafe im Wege der Gnade erlaf- 
len, und dieselbe auf zwanzigjährige: 
Sachthausstrefe gemildert. 
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