Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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3)  wenn  das  Erkenntuiß  von  elner  höhern
Gerlchts=  oder  Verwaltungs,  Stelle  gefällt
  worden  ist,  eine  Frist  von  dres,
bis  Tagen  von  der  Anmeldung  des
Rerurses  (.  15.)  an  zu  rechnen,  gestarte“.


s.  174

Binnen  der  so  eben  (s.  16.)  angejzelgten
  Frist  hat  der  Augeschuldigte,  wenn  er
slch  durch  die  Straf.  Verfügung  einer  Gemeinde
  Obrlgkeit  beschwert  erachtet,  (F.  6.
Nr.  )  sich  unmittelbar  an  das  der  Ge-Weinde
  vorgesetzte  Oberamt  oder  Oberamisgericht
  zu  wenden,  und  dlesem  selne  Beschwerde
  mündlich  oder  schrifelich  vorzutragen,
  worauf  das  Weltere  von  Amts  wegen
nach  Maßgabe  der  Gesetze  verfügt  wird.

1.

Ist  hingegen  die  Beschwerde  gegen  ein
St##af-Erkenn#tniß  des  Oberamtsgerichts,
des  Oberamts,  des  Forstamts,  oder  elner
hhhern  Beh#rde  gerichter,  so  hat  der  Ge-Hrafte
  binnen  der  oben  C(V.  16.  Nr.  1.
und  3.  )5  festgesedten  Frist,  eine  schriftlichs
Beschwerde  Ausführung  derjenigen  Amtsstelle,
  welche  das  Erkenntniß  ihm  erdffnet
bot,  zu  uͤbergeben,  welch'  letztere  diese  Eingabe
  laͤugstens  binnen  fünfzehn  Tagen,  unter
  Anschluß  der  bel  ihr  vorliegenden  Akten,
  on  dle  zuständsde  Necurs-Behdrde  elnkusenden

  hat.

J.  tg.

Die  zur  Anmeldung  und  Ausfübeunsz
des  Rerurses  festgesetzten  Fristen  (F.  15.
16.)  nd  unerstrecklich;  dle  Vers#umolß
derselben,  so  wie  die  Umgehung  derjenlgen
Amtsstelle,  welche  das  Erkenn###ß  erhffnet
bat,  (V.  16.)  ziehe  den  Verlust  des  Beschwerde-Rechts
  nach  sich.  Eine  Wieder
einfetzung  lu  den  vorigen  Stand  ist  nur
lm  Falle  unverschuldeter  Verhinderung  zu
läßig.

Die  WVersäumniß  des  zu  Elnsendung  der
Recursschrift  vorgeschrkebenen  Termins  (V.
13.)  wird  mit  Ordnungs.  Strase  gegen  den
Bezmten  geahndet.

.  20.

Die  Recurs-Behörde  ist  nach  der  koge
der  Sache  zu  Bestärigung,  Milderung  oder
Schärfung  der  an  ste  gebrachten  Straf-  Erkennenisse
  und  Straf.  Verfägungen  berech,
tigt.

s.  21.

Ueber  die  Noihfrist  zu  Anmeldung  det
Recurses  (9.  15.)  ist  der  Gestrafte  bel  der.
Erdffnung  des  Straf-  Erkenntnisses,  uͤbet
die  weltern  Fhrmlichkelten  (#F.  16.—15.).
bingegen,  so  wie  über  die  Folgen  elner  dleß
fälllgen  Versäumniß  (F.  19.)  bel  der  Anmeldung
  desselben  zu  belehren,  und  daß  falches
  geschehen  sey,  durch  seine  Unterscheift,
bekräftigen  zu  lassen.