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3) wenn das Erkenntuiß von elner höhern
Gerlchts= oder Verwaltungs, Stelle gefällt
worden ist, eine Frist von dres,
bis Tagen von der Anmeldung des
Rerurses (. 15.) an zu rechnen, gestarte“.
s. 174
Binnen der so eben (s. 16.) angejzelgten
Frist hat der Augeschuldigte, wenn er
slch durch die Straf. Verfügung einer Gemeinde
Obrlgkeit beschwert erachtet, (F. 6.
Nr. ) sich unmittelbar an das der Ge-Weinde
vorgesetzte Oberamt oder Oberamisgericht
zu wenden, und dlesem selne Beschwerde
mündlich oder schrifelich vorzutragen,
worauf das Weltere von Amts wegen
nach Maßgabe der Gesetze verfügt wird.
1.
Ist hingegen die Beschwerde gegen ein
St##af-Erkenn#tniß des Oberamtsgerichts,
des Oberamts, des Forstamts, oder elner
hhhern Beh#rde gerichter, so hat der Ge-Hrafte
binnen der oben C(V. 16. Nr. 1.
und 3. )5 festgesedten Frist, eine schriftlichs
Beschwerde Ausführung derjenigen Amtsstelle,
welche das Erkenntniß ihm erdffnet
bot, zu uͤbergeben, welch' letztere diese Eingabe
laͤugstens binnen fünfzehn Tagen, unter
Anschluß der bel ihr vorliegenden Akten,
on dle zuständsde Necurs-Behdrde elnkusenden
hat.
J. tg.
Die zur Anmeldung und Ausfübeunsz
des Rerurses festgesetzten Fristen (F. 15.
16.) nd unerstrecklich; dle Vers#umolß
derselben, so wie die Umgehung derjenlgen
Amtsstelle, welche das Erkenn###ß erhffnet
bat, (V. 16.) ziehe den Verlust des Beschwerde-Rechts
nach sich. Eine Wieder
einfetzung lu den vorigen Stand ist nur
lm Falle unverschuldeter Verhinderung zu
läßig.
Die WVersäumniß des zu Elnsendung der
Recursschrift vorgeschrkebenen Termins (V.
13.) wird mit Ordnungs. Strase gegen den
Bezmten geahndet.
. 20.
Die Recurs-Behörde ist nach der koge
der Sache zu Bestärigung, Milderung oder
Schärfung der an ste gebrachten Straf- Erkennenisse
und Straf. Verfägungen berech,
tigt.
s. 21.
Ueber die Noihfrist zu Anmeldung det
Recurses (9. 15.) ist der Gestrafte bel der.
Erdffnung des Straf- Erkenntnisses, uͤbet
die weltern Fhrmlichkelten (#F. 16.—15.).
bingegen, so wie über die Folgen elner dleß
fälllgen Versäumniß (F. 19.) bel der Anmeldung
desselben zu belehren, und daß falches
geschehen sey, durch seine Unterscheift,
bekräftigen zu lassen.