Dle bleruͤber aufzunebmende Urkunde
wied dem amtlichen Berichte (F. 18.) bel-
geschlossen, die Zeit der Einreichung der
Rerursschrift aber auf der Vorderseite der-
selben von Amts wegen beglaubigt.
sJ. 22.
Durch den in gesetzlicher Ordnung (s.
14. 15.) elngelegten Recurs wird die Voll-
liehung der Strafe bis zum Ablauf des zu
Ausführung desselben bestimmten Termins
(. 16.), durch die Wahrung des Lettern
eber, bis zur Entscheldung der Recurs-
Beblede gehemmt, unbeschedet jekoch der
Slcherbelrs-Leistung in den gesehlich biezu
geeigneten Faͤllen.
Nur wenn es sich von Aufrechthaltung
bes obrigkeltlichen Ansehens handelt, kann,
des ergriffenen Recurses ungeachtet, eine
Einthärmung von der Gemelnde Obrigkelt
bie auf vl#er und zwanzig Stunden,
don dem Oberamtsgericht oder Oberamt
eber bis auf dreimal oler und zwan-
ils Stunden vollzogen werden.
Dem Gestraften blelbt jedoch auch ia
diesem Falle die Beschwerde-Fäßrung noch
erstandener Strafe während der geseplichen
Nerursfeist (#. 16.) offen.
375
#F 13.
Gegen dle Eatscheldung der Recurs-Be-
berde ist kein weiterer Necurs an elne
bbbere Stelle gestattet.
1
In ollen Cbrigen durch das gegenwäreige
Gesetz nicht abgeänderten Punkien hat e#
bei den, dle Ordnung der Scre#-Recurse
betreffenden Besllmmungen der Edricte vem
8. Mal, 20. Nov. und 31. Dec. 18n8,
auch 11. Juli und :2. Nov. 1819 bis zu
verfassungemößiger Revoision derselben, nch
fernerhin sein Verblelben.
Unsere Minister der Justiz und des In-
nern sind mit Wollzlehurg des gegenwärtti=
gen Gesetzea beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 36. Junl 1331.
Wilhelm.
Der Minister der Juftiz:
Freiberr v. Maucler.
Der Minister des Innern:
v. Ottoe.
Auf Befehl des Koͤnigs:
Der Staats-Secretar:
Vellnagel.