Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Dle  bleruͤber  aufzunebmende  Urkunde
wied  dem  amtlichen  Berichte  (F.  18.)  belgeschlossen,
  die  Zeit  der  Einreichung  der
Rerursschrift  aber  auf  der  Vorderseite  derselben
  von  Amts  wegen  beglaubigt.

sJ.  22.

Durch  den  in  gesetzlicher  Ordnung  (s.
14.  15.)  elngelegten  Recurs  wird  die  Vollliehung
  der  Strafe  bis  zum  Ablauf  des  zu
Ausführung  desselben  bestimmten  Termins
(.  16.),  durch  die  Wahrung  des  Lettern
eber,  bis  zur  Entscheldung  der  Recurs-Beblede
  gehemmt,  unbeschedet  jekoch  der
Slcherbelrs-Leistung  in  den  gesehlich  biezu
geeigneten  Faͤllen.

Nur  wenn  es  sich  von  Aufrechthaltung
bes  obrigkeltlichen  Ansehens  handelt,  kann,
des  ergriffenen  Recurses  ungeachtet,  eine
Einthärmung  von  der  Gemelnde  Obrigkelt
bie  auf  vl#er  und  zwanzig  Stunden,
don  dem  Oberamtsgericht  oder  Oberamt
eber  bis  auf  dreimal  oler  und  zwanils
  Stunden  vollzogen  werden.

Dem  Gestraften  blelbt  jedoch  auch  ia
diesem  Falle  die  Beschwerde-Fäßrung  noch
erstandener  Strafe  während  der  geseplichen
Nerursfeist  (#.  16.)  offen.

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#F  13.

Gegen  dle  Eatscheldung  der  Recurs-Beberde
  ist  kein  weiterer  Necurs  an  elne
bbbere  Stelle  gestattet.

1

In  ollen  Cbrigen  durch  das  gegenwäreige
Gesetz  nicht  abgeänderten  Punkien  hat  e#
bei  den,  dle  Ordnung  der  Scre#-Recurse
betreffenden  Besllmmungen  der  Edricte  vem
8.  Mal,  20.  Nov.  und  31.  Dec.  18n8,
auch  11.  Juli  und  :2.  Nov.  1819  bis  zu
verfassungemößiger  Revoision  derselben,  nch
fernerhin  sein  Verblelben.

Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern
  sind  mit  Wollzlehurg  des  gegenwärttigen
  Gesetzea  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  36.  Junl  1331.
Wilhelm.

Der  Minister  der  Juftiz:
Freiberr  v.  Maucler.
Der  Minister  des  Innern:

v.  Ottoe.

Auf  Befehl  des  Koͤnigs:

Der  Staats-Secretar:
Vellnagel.