40%2
Nro. 45.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
.——
Sonntag den 8. Juli 1621.
I. Unmittelbare Königliche Oekrete.
Kelne.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements der Finanzen:
des Finanz-Ministerium,
Verordnung des Finanz-Ministeriums, die der Sta-Schulden-Zahlungs-Casse für das
Jahr 1873 zugewiesenen Einnahmen kbetreffend.
□G
In Gemößbelt des Staats -Schulden-
Statuts F. 4. ist der Schulden-Zahlungs=
Caffe ihr eratmäßiger Foms für das Johr
dom :½. Juli 1821 mlt. 1,3)5, coo fl. durch
gemeinschafeliche Ueberelnkunft von folgen-
den St##-Elnkänften angewlesen worden:
1) von den Salz= Geföllen 400, voo fl.
3) von dem Fonds der Dispo-
figensCasse
110,000 —
3) von der Capital-Steuer. 68, ooo fl.
4) von der Accise .. . .. 250,000 —
65) von den Umgelds Gefallen Z0o, ooo —
6) von der direkten Steuer
auf Gebaͤude, Gewerbe und
Grund= Elgenthum. 36%%00—
1,3 1000 —
Die Summen 1 und a sind von den
betreffenden Haupt- Cassen in monaillhen