Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

dleser Gebähr beim Elnschrelben der Stute 
in das Beschäl-Register nur 30 kr., der 
weitere 2 fl. aber erst dann bezahlt werden 
solle, wenn die Stitte ein lebendes. Fohlem, 
gebracht har, und dleses eknen Dog kacg 
am Leben geblleben ist. 
Da dle bisberigen Erfchrungen bewiesen 
haben, daß der Einzug der Beschäl-Gebähr. 
in bobem Grade erschwert und upsicher ge- 
mecht wird, wenn erst nach Berfluß eines 
Jahrs untorsucht werden sold, ob eine von 
elnem Landdeschäl-Hengste bedeckte Stute 
ein Fohlen gebracht hobe, und dieses einen 
DTag lang am beben geblieben, ob also von 
dem Eigenthämer der Stute der Rest der 
Beschäl-Gebühr mir fl. einzuzleben sey, 
se haben Se. Könlagl. Majestät noch 
vorgängiger Verabschiedung mit den kand- 
ständen verordnet, daß känftig für jede in- 
ländische Stute, welche bei der jährlichen 
Anordnung des Beschälwesens in das Be- 
schaͤl- Register eingeschrieben wird damit 
sie von einem Hengste aus bein Landbe- 
schͤler-Stalle bedeckt werde, sogleich beim 
Einschrelben, und auf elnmal, ein Galden 
als Beschäl= Gebühr an das betreffende 
Kemeralamt bezahlt, und daß die bezahlte 
Gebähr nur in dem Falle dem —*9˙Yb 
der Stute idteslane F et 9 
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bele#iit kann, toß die Stutt krep « 
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ben ist, oder wenn der auf der Beschäl- 
platte bestellte Aufseher bezeugt, daß dle 
dabin gebrache Stutz den Hengst ulsche 
jugelossen habé. 
Die gleiche Gebuͤhr ist von denjenigen 
Stuten sü entrich: en, welche noch nach der 
Aufnabme des Beschaͤl: Negistert, zufolge des 
6ö. ., zugelassen werden därfen; wohingegen 
es bei der nach dem 5. F. der Beschal- 
Ordnung von Auslöndern zu bezahlenden 
Beschäl-Gebühr von 290 fl. nach dem ersten 
Sprung sein unverändertes Verbteiben bat. 
Indem man nun vorstehende Bedim- 
mungen zur allgemeinen Nachricht und 
Nachechtung hlemit bekannt macht, wird 
zugleich angefügt, voß denjenigen Pferde“ 
Besleern, welche in Gemäßbeilt der ven 
der Königl. Landgestüts-Cemmission unterm 
28. Febr. d. J. dutch Ausschrelben # 
die Kameralémter getroffenen Froosforischen 
Anordnung die ganze Beschäl-Gebühr mit 
r Kl. 30 krre entrichtet paben, hevon auf der 
Fall, wenn sie durch ein Zeugniß des Gei 
meinberaibs beweisen wuͤrden, er twedet 
daß die bedeckte Stute kein lebendlaes deh- 
len gebracht, oder daß dieses nicht einen 
Tag uͤberlebt habe, eiu Gulben werde ju- 
ruͤck erstattet werden. 
Stuttgart den 9. Juli 1821. 
v. Ott-
	        
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