dleser Gebähr beim Elnschrelben der Stute
in das Beschäl-Register nur 30 kr., der
weitere 2 fl. aber erst dann bezahlt werden
solle, wenn die Stitte ein lebendes. Fohlem,
gebracht har, und dleses eknen Dog kacg
am Leben geblleben ist.
Da dle bisberigen Erfchrungen bewiesen
haben, daß der Einzug der Beschäl-Gebähr.
in bobem Grade erschwert und upsicher ge-
mecht wird, wenn erst nach Berfluß eines
Jahrs untorsucht werden sold, ob eine von
elnem Landdeschäl-Hengste bedeckte Stute
ein Fohlen gebracht hobe, und dieses einen
DTag lang am beben geblieben, ob also von
dem Eigenthämer der Stute der Rest der
Beschäl-Gebühr mir fl. einzuzleben sey,
se haben Se. Könlagl. Majestät noch
vorgängiger Verabschiedung mit den kand-
ständen verordnet, daß känftig für jede in-
ländische Stute, welche bei der jährlichen
Anordnung des Beschälwesens in das Be-
schaͤl- Register eingeschrieben wird damit
sie von einem Hengste aus bein Landbe-
schͤler-Stalle bedeckt werde, sogleich beim
Einschrelben, und auf elnmal, ein Galden
als Beschäl= Gebühr an das betreffende
Kemeralamt bezahlt, und daß die bezahlte
Gebähr nur in dem Falle dem —*9˙Yb
der Stute idteslane F et 9
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bele#iit kann, toß die Stutt krep «
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ben ist, oder wenn der auf der Beschäl-
platte bestellte Aufseher bezeugt, daß dle
dabin gebrache Stutz den Hengst ulsche
jugelossen habé.
Die gleiche Gebuͤhr ist von denjenigen
Stuten sü entrich: en, welche noch nach der
Aufnabme des Beschaͤl: Negistert, zufolge des
6ö. ., zugelassen werden därfen; wohingegen
es bei der nach dem 5. F. der Beschal-
Ordnung von Auslöndern zu bezahlenden
Beschäl-Gebühr von 290 fl. nach dem ersten
Sprung sein unverändertes Verbteiben bat.
Indem man nun vorstehende Bedim-
mungen zur allgemeinen Nachricht und
Nachechtung hlemit bekannt macht, wird
zugleich angefügt, voß denjenigen Pferde“
Besleern, welche in Gemäßbeilt der ven
der Königl. Landgestüts-Cemmission unterm
28. Febr. d. J. dutch Ausschrelben #
die Kameralémter getroffenen Froosforischen
Anordnung die ganze Beschäl-Gebühr mit
r Kl. 30 krre entrichtet paben, hevon auf der
Fall, wenn sie durch ein Zeugniß des Gei
meinberaibs beweisen wuͤrden, er twedet
daß die bedeckte Stute kein lebendlaes deh-
len gebracht, oder daß dieses nicht einen
Tag uͤberlebt habe, eiu Gulben werde ju-
ruͤck erstattet werden.
Stuttgart den 9. Juli 1821.
v. Ott-