Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Puöckaelegt, haben noch dem Absterben sbres 
Gatten oder Vaters eine jährliche Penffon 
aenzusprechen. 
Dleser Anfpruch ist begründet, es mag 
der Diener zur Zelr selnes Ablebens im 
ektloen Dlenste, oder im Qulescenten= oder 
Henstons Stande gewesen feyn. 
Außerdem bezleben jene Hinterbliebenen 
von dem Gehalte des verstorbenen Dleners 
diejenige Rate, welche im nächstfelgenden 
z#näher bestimmt ist (Sterbe-Nachge= 
452 
Beerdigungs Kosten davon bestritten wor- 
den kbunen. 
9. 34. 
Die jährliche Penslon der Hinter 
bliebenen (s. 32.) welche von dem Ablaufe 
der gedachten fünf und vlerzig Toge an, 
in Berechnung kommt, besteht in Folzen- 
dem: 
balt). 
Heiratbet eln Staats· Dlener erst im 
Pensions-Stande, so stehen der Wittwe 
und den aus dieser Ebe gejeugten Kindern 
auf die erwähnten Begünstigungen keine 
Ansprüche zu. 
. 33. · . 
Deererbr.sNachgebalt(s.3-.) 
besteht, obne Ruͤcksicht auf die Zabl der 
Dienst-Jibre und der Hinterbliebenen, in 
dem auf die naͤchsten fuͤnf und vlerzig Tage 
noch dem Tedestage des Dieners zu be- 
rechnenden Tdelle der Besoldung (9.23.) 
des Quleecenten, Gehalte, oder der Penston 
desselben. 
Der glelche Betrag wlrd, auch wenn 
kelne penslonsberechtigte Wittwe oder Kins 
der vorbanden sind, an die Verlassenschafis- 
M sse alsdann ausbezoblt, wenn der Dlener 
nsche so vlel Permögen pinterläst, doß die 
1) Die hlnterlassene Wittwe erhälr ven 
der Pesston, welche der Vesstorbeve in 
Gemäbbeit des IV. Kapitels anzuspre- 
chen gehabi hätte, oder berelis genosen 
bat, 
a) wenn dlese nicht aͤber Eln Tausend 
Gulden betraͤgt, den vierten Tpell, 
oder fünf und zwanzig Procent; 
b) wenn dleselbe hbber steigt, 
) von den ersten Ein Tausend Gulden 
ebenfalls fäaf und zwanzlg Protent, 
9) von dem Mehrbetrag bis auf Eln 
Tausend fünfhundert Gulden zwaalis 
Procent, 
7) von dem welteren Beteage #chn 
Droceut; 
) jedes ehelich lelbliche Kind des 
Verstorbenen unter achtzehn Jaheen 
erb#le: 
a) Wenn elne Wlitwe vorbanden I#, 
den flasten Thell von der Penslon 
der Wittwe;
	        
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