Puöckaelegt, haben noch dem Absterben sbres
Gatten oder Vaters eine jährliche Penffon
aenzusprechen.
Dleser Anfpruch ist begründet, es mag
der Diener zur Zelr selnes Ablebens im
ektloen Dlenste, oder im Qulescenten= oder
Henstons Stande gewesen feyn.
Außerdem bezleben jene Hinterbliebenen
von dem Gehalte des verstorbenen Dleners
diejenige Rate, welche im nächstfelgenden
z#näher bestimmt ist (Sterbe-Nachge=
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Beerdigungs Kosten davon bestritten wor-
den kbunen.
9. 34.
Die jährliche Penslon der Hinter
bliebenen (s. 32.) welche von dem Ablaufe
der gedachten fünf und vlerzig Toge an,
in Berechnung kommt, besteht in Folzen-
dem:
balt).
Heiratbet eln Staats· Dlener erst im
Pensions-Stande, so stehen der Wittwe
und den aus dieser Ebe gejeugten Kindern
auf die erwähnten Begünstigungen keine
Ansprüche zu.
. 33. · .
Deererbr.sNachgebalt(s.3-.)
besteht, obne Ruͤcksicht auf die Zabl der
Dienst-Jibre und der Hinterbliebenen, in
dem auf die naͤchsten fuͤnf und vlerzig Tage
noch dem Tedestage des Dieners zu be-
rechnenden Tdelle der Besoldung (9.23.)
des Quleecenten, Gehalte, oder der Penston
desselben.
Der glelche Betrag wlrd, auch wenn
kelne penslonsberechtigte Wittwe oder Kins
der vorbanden sind, an die Verlassenschafis-
M sse alsdann ausbezoblt, wenn der Dlener
nsche so vlel Permögen pinterläst, doß die
1) Die hlnterlassene Wittwe erhälr ven
der Pesston, welche der Vesstorbeve in
Gemäbbeit des IV. Kapitels anzuspre-
chen gehabi hätte, oder berelis genosen
bat,
a) wenn dlese nicht aͤber Eln Tausend
Gulden betraͤgt, den vierten Tpell,
oder fünf und zwanzig Procent;
b) wenn dleselbe hbber steigt,
) von den ersten Ein Tausend Gulden
ebenfalls fäaf und zwanzlg Protent,
9) von dem Mehrbetrag bis auf Eln
Tausend fünfhundert Gulden zwaalis
Procent,
7) von dem welteren Beteage #chn
Droceut;
) jedes ehelich lelbliche Kind des
Verstorbenen unter achtzehn Jaheen
erb#le:
a) Wenn elne Wlitwe vorbanden I#,
den flasten Thell von der Penslon
der Wittwe;