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Ist aber die Wittwe
achtzehn bis zwel und zwanzig Jahre
(immer von dem Antritt des Jahres
an zu jählen) jänger., so wird
ihr Ein Sechsibeil,
zwel und zwanzig bie sechs und zwanzig
Jahre
iwel Sechstheile,
seche und zwanzig bis drelßig Jahre
drel Sechstheile,
dreißlg bis dler und dreißig Jehre
vier Sechsthelle,
oler und dreißig bls acht und dreißig
Jahre
fünf Sechsthelle
abgezogen.
Ist sie mehr als acht und dreißlg Jabre
janger, so erhaͤlt sle ganz keine Penslon.
Auf die Pensionen der Waisen hat der
der Wittwe gemachte Abzug kelnen
Einfluß.
4) Wenn eln Penslonär seine Penslon
im Auslande verzehrt, so fällt der
Abzug von zehn Procent (719) der
Staats-Kasse zu. Wenn aber eine
Wirwe oder wenn Weisen ihre Pension
im Auslande verzehren, wohin
jedoch bel Letteren der Besuch auswärtiger
Schulen und Lehr-Anstalten
ulcht zu zählen ist, so fällt der glelche
Abzug (F. 44) in dle Wittwen: und
Walsen Kasse-1..
Aus dee Hälfte der biernach sich ergebenden
Einnahme wird ein Capital gebildet,
dessen Zins- Ertrag wieder jum Capital
zu schlagen ist.
Dle andere Hälfte wird zu Bestreitung
der dürch das Institut begründeten Aushaben
verwendet.
Fär den zu Deckung dieser Ausgaben
welter erforderlichen Beltrag trltt die Staats=Kasse
in so lange ein, bis selner Zeit Tie
Anstalt diejenlge Selbstständigkelt gewonnen
haben wlrd, daß sie dle ihr obllegenden
Ausgaben ganz aus eigenen jährlichen Eiknahmen
bestrelten kann.
F .
Dle auf die Wittwen, Penslens, Anstale
sich beziebenden Einnahmen und Ausgaben
nach ihrem ganzen Umfange werden bei
der Staats-Haupt-Kasse in abgesonderte
Verrechnung genommen, deren Resultas
von Jahr zu Jahr bffentlich bekannt zu
machen ist.
J. 44.
Auch die Pensionen der Wlttwen und
Walsen können #n#r mit befonderer Erlaubaß
im Auslande, verjehrt werden, und
unterliegen in dlesem Falle, wo nicht Verträge
eine Ausnahme begründer, elnem
Abjug vo# jehn. Procent. (V. 4°.)