Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Ist  aber  die  Wittwe
achtzehn  bis  zwel  und  zwanzig  Jahre
(immer  von  dem  Antritt  des  Jahres
  an  zu  jählen)  jänger.,  so  wird
ihr  Ein  Sechsibeil,

zwel  und  zwanzig  bie  sechs  und  zwanzig

  Jahre
iwel  Sechstheile,

seche  und  zwanzig  bis  drelßig  Jahre

drel  Sechstheile,

dreißlg  bis  dler  und  dreißig  Jehre

vier  Sechsthelle,

oler  und  dreißig  bls  acht  und  dreißig
Jahre

fünf  Sechsthelle
abgezogen.

Ist  sie  mehr  als  acht  und  dreißlg  Jabre
janger,  so  erhaͤlt  sle  ganz  keine  Penslon.


Auf  die  Pensionen  der  Waisen  hat  der

der  Wittwe  gemachte  Abzug  kelnen

Einfluß.

4)  Wenn  eln  Penslonär  seine  Penslon
im  Auslande  verzehrt,  so  fällt  der
Abzug  von  zehn  Procent  (719)  der
Staats-Kasse  zu.  Wenn  aber  eine
Wirwe  oder  wenn  Weisen  ihre  Pension
  im  Auslande  verzehren,  wohin
jedoch  bel  Letteren  der  Besuch  auswärtiger
  Schulen  und  Lehr-Anstalten
ulcht  zu  zählen  ist,  so  fällt  der  glelche

Abzug  (F.  44)  in  dle  Wittwen:  und
Walsen  Kasse-1..

Aus  dee  Hälfte  der  biernach  sich  ergebenden

  Einnahme  wird  ein  Capital  gebildet,

  dessen  Zins-  Ertrag  wieder  jum  Capital
  zu  schlagen  ist.
Dle  andere  Hälfte  wird  zu  Bestreitung

der  dürch  das  Institut  begründeten  Aushaben

  verwendet.

Fär  den  zu  Deckung  dieser  Ausgaben
welter  erforderlichen  Beltrag  trltt  die  Staats=Kasse
  in  so  lange  ein,  bis  selner  Zeit  Tie
Anstalt  diejenlge  Selbstständigkelt  gewonnen
  haben  wlrd,  daß  sie  dle  ihr  obllegenden
Ausgaben  ganz  aus  eigenen  jährlichen  Eiknahmen
  bestrelten  kann.

F  .

Dle  auf  die  Wittwen,  Penslens,  Anstale
sich  beziebenden  Einnahmen  und  Ausgaben
nach  ihrem  ganzen  Umfange  werden  bei
der  Staats-Haupt-Kasse  in  abgesonderte
Verrechnung  genommen,  deren  Resultas
von  Jahr  zu  Jahr  bffentlich  bekannt  zu
machen  ist.

J.  44.

Auch  die  Pensionen  der  Wlttwen  und
Walsen  können  #n#r  mit  befonderer  Erlaubaß
  im  Auslande,  verjehrt  werden,  und
unterliegen  in  dlesem  Falle,  wo  nicht  Verträge
  eine  Ausnahme  begründer,  elnem
Abjug  vo#  jehn.  Procent.  (V.  4°.)