Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

F. 45. 
Vorstehenbe Bestimmungen fluden nur 
auf Wlirwen und Walsen der Diener An- 
wenduns, welche seit der Organlsotlon vom 
13. Nov. „15 entweder I## Folge dersel- 
ben, oder vermbge 'paterer Verfügungen, 
dlenstehärig stad, vorbehlltlich jedoch der 
Rechte deijenigen, welchen besondere Zusl- 
cherungen zur Selte stehen. 
11• 
In Bezlebung auf die Hlnterbllebenen der 
im H. 4 bezeichneten Diener, sindet nach 
Beschaffenbeit des Falles, dasjenige Statt, 
was hinslchrlich dieser Diener selbst im 9. 30 
leftgesetzt worden ist. 
F. 4. 
Die Betheillgten an den von der Staats- 
Kasse zu vertretenden belden vormaligen 
Dlener:Wlttwen- Anstalten zu Ellwangen, 
baben, in#se ferne sie auch vermöge ihrer 
dermaligen Dlenst= Eigenschaft penslonsbe- 
rechtigt sind, die (#y#. #½, Rummer 2) be- 
stimmten Belträge zum Denslons-Fonds 
nach Abzug desjenigen zu leisten, was sie 
jährlich zu jenen Anstalten bezahlen; wo- 
tzegen ihren känftigen Wittwen und Wai- 
#ten, wenn dle ous letzteren zu empfangen- 
den Penstons-Summen die lihnen verm#ge 
dlesee Gesetzes gebührenden Penslonen ucht 
erreichen, der zu Ergänzung der letzteren 
456 
fehlende Betrag aus der Staaks Kaff be- 
bezahlt wird. 
s. 4. 
Die Witiwen- Portionen ausd den in 
Stutigart bestandenen, auch fuͤr Privoten 
zugänglich gewesenen weltlichen Wittwen- 
Kassen koͤnnen an den vermdze dleses Ge- 
sebes abzureichenden Penstonen nicht abge- 
logen werden. 
Indem Wir die Ministerlen der Instiz 
und der Finanzen mit den näheren Ans 
erdnungen zu Vollzlehung des gegenwärl= 
en Gesetzes beauftragen, bestlmmen Wir 
zugleich, daß dasselbe vom Tage selner Be- 
kanntmachung an Wirksamkelt erhalten, 
und an die Stelle des IX. Edikes vom 
18. Nov. 181 7 treten foll. 
Gegeben, Stuttgart den 38. Junl 1881n 
Wilbelm. 
Der Minister der Justize 
Frelherr v. Maucler. 
Der Minister der Finanzen: 
v. Weckherlin. 
Auf Befehl des Könkss! 
Der Staats-Sekretär: 
Bellnagel.
	        
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