F. 45.
Vorstehenbe Bestimmungen fluden nur
auf Wlirwen und Walsen der Diener An-
wenduns, welche seit der Organlsotlon vom
13. Nov. „15 entweder I## Folge dersel-
ben, oder vermbge 'paterer Verfügungen,
dlenstehärig stad, vorbehlltlich jedoch der
Rechte deijenigen, welchen besondere Zusl-
cherungen zur Selte stehen.
11•
In Bezlebung auf die Hlnterbllebenen der
im H. 4 bezeichneten Diener, sindet nach
Beschaffenbeit des Falles, dasjenige Statt,
was hinslchrlich dieser Diener selbst im 9. 30
leftgesetzt worden ist.
F. 4.
Die Betheillgten an den von der Staats-
Kasse zu vertretenden belden vormaligen
Dlener:Wlttwen- Anstalten zu Ellwangen,
baben, in#se ferne sie auch vermöge ihrer
dermaligen Dlenst= Eigenschaft penslonsbe-
rechtigt sind, die (#y#. #½, Rummer 2) be-
stimmten Belträge zum Denslons-Fonds
nach Abzug desjenigen zu leisten, was sie
jährlich zu jenen Anstalten bezahlen; wo-
tzegen ihren känftigen Wittwen und Wai-
#ten, wenn dle ous letzteren zu empfangen-
den Penstons-Summen die lihnen verm#ge
dlesee Gesetzes gebührenden Penslonen ucht
erreichen, der zu Ergänzung der letzteren
456
fehlende Betrag aus der Staaks Kaff be-
bezahlt wird.
s. 4.
Die Witiwen- Portionen ausd den in
Stutigart bestandenen, auch fuͤr Privoten
zugänglich gewesenen weltlichen Wittwen-
Kassen koͤnnen an den vermdze dleses Ge-
sebes abzureichenden Penstonen nicht abge-
logen werden.
Indem Wir die Ministerlen der Instiz
und der Finanzen mit den näheren Ans
erdnungen zu Vollzlehung des gegenwärl=
en Gesetzes beauftragen, bestlmmen Wir
zugleich, daß dasselbe vom Tage selner Be-
kanntmachung an Wirksamkelt erhalten,
und an die Stelle des IX. Edikes vom
18. Nov. 181 7 treten foll.
Gegeben, Stuttgart den 38. Junl 1881n
Wilbelm.
Der Minister der Justize
Frelherr v. Maucler.
Der Minister der Finanzen:
v. Weckherlin.
Auf Befehl des Könkss!
Der Staats-Sekretär:
Bellnagel.