Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

werden können, als durch die der Parcellar= 
Einschitzung verangehende Festsetzung den 
Grundsieuer= Quoten in den Gemeinden 
jene Einschäbzung selbst elne earößere Sl- 
cherbeit gewinnt. 
Wir voerfägen und verordnen daber. 
nach Antdrung- Un seres Gehelmen Raths 
und unter Zostimmung Uoser getrenen 
Staͤnde, wie folgt: 
Erstes Kawteel. 
Allgemeine Bestimmunsien. 
Umsang des Steuer-Provisoriums. 
115 1. 
Die bisherige direkte Steuer auf Ge- 
bände, Gewerbe und das Grund-Eigen- 
thum wird einer proolsorischen Rekissikatlon 
in der Art unterworfen, daß dadurch die 
Steuer-Quoten für die Oberomts Bezirke 
und Gemeinden #chiig gestellt werden, 
während die Unter Austheilung auf die 
einzelnen Steuer, Pflichiigen nach drilichen 
Normen durch dle Gemeinden vorgenom 
men wird. 
Allgemeinhcit der Stener-Pflicht. 
#Fbh. 3. 
Die Steure-Pflicht ist allgemeln, und. 
nur diejenigen. Steuer Freihelten, welche 
die Reglerung auf elnen, gewissen Zestraum. 
bewlltigt hat, finden noch bis zum, Ablauf 
458 
dleses Zeltraums Scatt, wogegen die von 
den Amts-Corpor##tionen und Gemelnden 
zugelassenen Befreiungen dem Staate ge- 
genüber von dem Zeltpunkt an aufhoͤren, 
als, das vorllegends Geseein Ausuͤbung 
trit 
Jushmen davon. 
J9zh. 3. 
Von der Allgemeindeit der Steuer= 
Pslicht stlad ausgenommen: · 
a) Das Eigenthum des Staate an Ge- 
bäuden, Grundstäcken und Gefällen, es 
mag bieher steuerbat oper steuerfrei ge- 
wesen seyn; 
b) desgleichen das Grund-Eigenthum 
(an Gebsuden, Gütern und Gefällen) 
der auf Kosten des Staats bestehenden 
Anstalten, namentlich der Universtttt 
Tübingen; . 
c) das Grund Elgenthum anderer Staa- 
ten, mit denen elne reciproke Steuer- 
Freihelt bestebt; 
4) dlejenigen Gebzude der Inlaͤndischen 
St#ftungen, Gemeinden und onderer 
Corporationen und. Prlvaten, welche zu 
dffentlichen. Zwecken bestimmt sind, ohne 
EILEIIIIIII 
abzuwerfen; 
ee) die der Hof-Damänen-Kawmert „dem 
vormaligen reichestsnpilchen und dem:
	        
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