Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Der Cultur-Aufwand wird in Quotsenten 
des roßen Ertrags abgezegen, welche be- 
tragen nach der Werschledenbelt des Bo- 
dens, des Clima, des Bedarfs an Saat- 
Frucht und Dünger: 
bel den Aeckern . bis 
bei den Wiesen und Baumguͤtern 4 —3 
bel den Weinbergen, Gaͤrten und 
kLaͤndern. 1 "% "· 2 i“ *ôr 1 
Bei den Waldungen erben unter dem 
Cultur= Aufwand begriffen: 
e Die Culkur-Kosten lm engern Sinne, 
b) der Aufwand fär den Forst-Schutz, 
und 
c) der Aufwand für die Fällung des 
Holzes. 
Derselbe wird bel den einzelnen Wald-= 
Distrikten nach ihren eigenthümlichen Ver- 
bälinissen ausgemlttelt. 
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Abang der Real-Lasten. 
6 Jl. 217 
Der Abzug der Real-Lasten umfaßt alle 
klejenigen Leistungen an Abgaben, Dienst- 
barkeiten rc. welche in jährlichen oder nach 
bewissen Retationen wiederkehrenden, be- 
stimmten oder wandelbaren Summen, sie# 
oder Reln-Ertrag, 
mögen auf dem Roh 
hafien, von dem Guis-Ertrag abgehen. 
Handloͤhne und Laudemial· Gebuͤhren sind 
von dem Abzug ausgeschlossen. 
Die Real-Lasten werden in den s. 19 
bestimmten Preisen zu Geld gerechnet, und 
mi oler Fünftheilen des Geld= Belaufs von. 
dem Grund-Ertrag abgezogen. 
Gesäll= Struer. 
. 12. 
Die von dem Grund-Ertrag abgezogenem 
Gefälle werden, in so welt sie nicht nach 
s. 3 ven der Steuer ausgenommen find, 
als ergänzender Thell der Grund-Steuer 
der Besteurung unterworfen. 
Den Grund-Gefällen glesch sind in dle- 
ser Hinsiche zu rechnen, die auf Grund= 
Eigenthum und Gefälle fundirten ewlgen 
Renten, in so welt sie von der Staats= 
Kasse oder steuerfrelen Instliuten gerelcht 
werden; ste werden ohne Räcksicht, ob Ine 
eder Ausländer s#e bezlehen, in die Steven 
gelegt. 
Dagegen sind nicht zur Gefäll= Steuer 
u zieben: 
a)Die Nuzungen der Gerichtsherrlich- 
keit und niedern Poltzel= Gewalt; 
b) die Umgelds-Emischädlgungen 5 
(D) dle Handlhne und Laudemsen- 
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