465
Der Cultur-Aufwand wird in Quotsenten
des roßen Ertrags abgezegen, welche be-
tragen nach der Werschledenbelt des Bo-
dens, des Clima, des Bedarfs an Saat-
Frucht und Dünger:
bel den Aeckern . bis
bei den Wiesen und Baumguͤtern 4 —3
bel den Weinbergen, Gaͤrten und
kLaͤndern. 1 "% "· 2 i“ *ôr 1
Bei den Waldungen erben unter dem
Cultur= Aufwand begriffen:
e Die Culkur-Kosten lm engern Sinne,
b) der Aufwand fär den Forst-Schutz,
und
c) der Aufwand für die Fällung des
Holzes.
Derselbe wird bel den einzelnen Wald-=
Distrikten nach ihren eigenthümlichen Ver-
bälinissen ausgemlttelt.
* r
2 2 v
Abang der Real-Lasten.
6 Jl. 217
Der Abzug der Real-Lasten umfaßt alle
klejenigen Leistungen an Abgaben, Dienst-
barkeiten rc. welche in jährlichen oder nach
bewissen Retationen wiederkehrenden, be-
stimmten oder wandelbaren Summen, sie#
oder Reln-Ertrag,
mögen auf dem Roh
hafien, von dem Guis-Ertrag abgehen.
Handloͤhne und Laudemial· Gebuͤhren sind
von dem Abzug ausgeschlossen.
Die Real-Lasten werden in den s. 19
bestimmten Preisen zu Geld gerechnet, und
mi oler Fünftheilen des Geld= Belaufs von.
dem Grund-Ertrag abgezogen.
Gesäll= Struer.
. 12.
Die von dem Grund-Ertrag abgezogenem
Gefälle werden, in so welt sie nicht nach
s. 3 ven der Steuer ausgenommen find,
als ergänzender Thell der Grund-Steuer
der Besteurung unterworfen.
Den Grund-Gefällen glesch sind in dle-
ser Hinsiche zu rechnen, die auf Grund=
Eigenthum und Gefälle fundirten ewlgen
Renten, in so welt sie von der Staats=
Kasse oder steuerfrelen Instliuten gerelcht
werden; ste werden ohne Räcksicht, ob Ine
eder Ausländer s#e bezlehen, in die Steven
gelegt.
Dagegen sind nicht zur Gefäll= Steuer
u zieben:
a)Die Nuzungen der Gerichtsherrlich-
keit und niedern Poltzel= Gewalt;
b) die Umgelds-Emischädlgungen 5
(D) dle Handlhne und Laudemsen-
r