Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

s. 16. 
Ebenso genehmigen Wir den Antrag, 
wonach den Orts-Vorstehern die Einbe- 
rufung aller Mitglieder des Gemeinde- 
Rarhs zu den Verhandlungen desselben 
unter Sirafbedrohung zur Pflicht gemacht 
werden, die Versaͤumnlß der letzteren je- 
doch die Dihligkeit eines geneinderäthli- 
chen Beschlasses nicht zur Folge haben sell. 
s. 16. 
Wuis die Blite um Abänderung des 
bestehenden Rechnungs-Termins der Ge- 
meinden betrifft, so kann diese ohne gleich- 
zeliige Verlegung des für die Staats Rech- 
nungen angeordneten Termins nicht Statt 
sinden; ob letztere räthlich sen, werden Wir 
in weltere Beralhung zlehen lassen. 
9. 17. 
Unter Abänderung der F. J. und 10 
des I. Edikts genehmigen Wir, daß sämr- 
liche Gemelnden des Königreichs in drei 
Classen abgerhellt werden, deren 
erste dle Srädte von mehr als Fuͤnf- 
tausend Einwohnern, 
die zwe ite dle Gemeinden von mehr 
els Elntausend Elnwohnern, endlich 
die dritte alle übrige Gemeinden be- 
« soll. 
Loerhehe der Gemeinden sollen be- 
Uehungeweise StadSchultheißen und 
Schultheiß en benannt werden. 
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s. 18 
le Bitten selcher Gemeinden, welche 
mit andern verci#igt worden, und nun 
wieder als abgesonderte Gemeinden herge- 
stellt zu werden wänschten, sollen, wle es 
ouch bisber gescheben, nach Thunlichkelt 
berücksichtigt werden. 
#5 
Wir genehmigen, daoß bei Gemeinde- 
Bauten die Gemelnde Räthe das Gutoch- 
ten elnes von der Reglerung hlezu ermäch- 
tigten Technlkers elnholen, und dabel oer- 
pflichtet seon sollen, die techulschen Anwel- 
lungen desselben zu befolgen. 
#F. 20 
Ebenso gestatten Wir den Gemeinden, 
doß sie nach ihrer Wahl, die Staats= 
Sleuern entweder durch den Gemeinde 
Pfleger oder durch elnen elgenen Steuer- 
Einbeinger einzlehen lassen. 
# 2. 
Zu Festsetzung eines Regulatlos über 
die Tags-Gebühren der Orts-Versteher ba- 
ben Wir die vorbereitenden Einleitungen 
bereils getroffen. 
s. 12. 
Dem Antrage, daß den Gemeinde-Rech- 
nern auferlegt werden soll, in shr Tagbuch 
auch die la dem Abrechnungs-Buche lon- 
fenden Posten einzutragen, wissen Wir 
ulcht zu entsprechen.
	        
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