s. 16.
Ebenso genehmigen Wir den Antrag,
wonach den Orts-Vorstehern die Einbe-
rufung aller Mitglieder des Gemeinde-
Rarhs zu den Verhandlungen desselben
unter Sirafbedrohung zur Pflicht gemacht
werden, die Versaͤumnlß der letzteren je-
doch die Dihligkeit eines geneinderäthli-
chen Beschlasses nicht zur Folge haben sell.
s. 16.
Wuis die Blite um Abänderung des
bestehenden Rechnungs-Termins der Ge-
meinden betrifft, so kann diese ohne gleich-
zeliige Verlegung des für die Staats Rech-
nungen angeordneten Termins nicht Statt
sinden; ob letztere räthlich sen, werden Wir
in weltere Beralhung zlehen lassen.
9. 17.
Unter Abänderung der F. J. und 10
des I. Edikts genehmigen Wir, daß sämr-
liche Gemelnden des Königreichs in drei
Classen abgerhellt werden, deren
erste dle Srädte von mehr als Fuͤnf-
tausend Einwohnern,
die zwe ite dle Gemeinden von mehr
els Elntausend Elnwohnern, endlich
die dritte alle übrige Gemeinden be-
« soll.
Loerhehe der Gemeinden sollen be-
Uehungeweise StadSchultheißen und
Schultheiß en benannt werden.
474
s. 18
le Bitten selcher Gemeinden, welche
mit andern verci#igt worden, und nun
wieder als abgesonderte Gemeinden herge-
stellt zu werden wänschten, sollen, wle es
ouch bisber gescheben, nach Thunlichkelt
berücksichtigt werden.
#5
Wir genehmigen, daoß bei Gemeinde-
Bauten die Gemelnde Räthe das Gutoch-
ten elnes von der Reglerung hlezu ermäch-
tigten Technlkers elnholen, und dabel oer-
pflichtet seon sollen, die techulschen Anwel-
lungen desselben zu befolgen.
#F. 20
Ebenso gestatten Wir den Gemeinden,
doß sie nach ihrer Wahl, die Staats=
Sleuern entweder durch den Gemeinde
Pfleger oder durch elnen elgenen Steuer-
Einbeinger einzlehen lassen.
# 2.
Zu Festsetzung eines Regulatlos über
die Tags-Gebühren der Orts-Versteher ba-
ben Wir die vorbereitenden Einleitungen
bereils getroffen.
s. 12.
Dem Antrage, daß den Gemeinde-Rech-
nern auferlegt werden soll, in shr Tagbuch
auch die la dem Abrechnungs-Buche lon-
fenden Posten einzutragen, wissen Wir
ulcht zu entsprechen.